GmbHG § 46 Nach § 46 Nr. 8 GmbHG ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung materielle Anspruchsvoraussetzung, wenn die Gesellschaft einen Ersatzanspruch gegen ihren (auch früheren) Geschäftsführer wegen dessen Geschäftsführertätigkeit geltend macht.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für besonderer Vertreter
OLG Bremen, Beschluss vom 18.12.2012 – 2 W 97/12
1. Die deutsche Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens kann unter ihrer Firma als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen werden. 2. Zwar weist die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit auf. Träger des ihr zugewiesenen Vermögens ist der Träger des […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 08.10.2012 – I-8 U 270/11, 8 U 270/11
AktG §§ 129, 135, 1. Die Feststellung eines Abstimmungsergebnisses ist dann fehlerhaft, wenn Stimmen mitgezählt wurden, die nicht berücksichtigungsfähig waren, und ohne diese Stimmen ein anderes Abstimmungsergebnis erzielt worden wäre (Relevanz- bzw. Kausalitätserfordernis). 2. Gemäß […]
Eintrag lesenLG Frankenthal, Urteil vom 9. August 2012 – 2 HK O 23/12
Gesellschaftsrecht I Vertrag zwischen Sonderprüfer und GmbH als ein auf Werkleistung gerichteter Geschäftsbesorgungsvertrag I Wirksamkeit der Bestellung eines Gesellschafters als besonderen Vertreter gegenüber dem Sonderprüfer
1. Bei einem Vertrag zwischen einem Sonderprüfer und einer GmbH handelt es sich um einen auf Werkleistung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675, 631 ff BGB.
2. Nach § 46 Nr. 6 GmbHG bestimmen die Gesellschafter über die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, wobei die Gesellschafterversammlung das Recht hat, den oder die Geschäftsführer zu kontrollieren. Hierbei ist das Recht zur Bestellung von Sonderprüfern von besonderer Bedeutung.
3. Wird ein Gesellschafter mit unangefochtenem Beschluss der Gesellschafterversammlung zum besonderen Vertreter der Gesellschaft gegenüber dem Sonderprüfer bestellt, so ist dieser auch berechtigt einen Prüfungsvertrag zu schließen. Eine derartige Bestellung eines besonderen Vertreters gegenüber einem Sonderprüfer ist bei einer GmbH, besonders in Konfliktfällen, auch möglich und zulässig.
4. Im Verhältnis zum Sonderprüfer ist die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines derartigen Vertreters unbeachtlich, da selbst bei nichtigen Organbestellungsbeschlüssen die fehlerhafte Organstellung als wirksam anerkannt wird, solange die Fehlerhaftigkeit nicht geltend gemacht ist.
5. Für den Fall einer nach Kündigung eines Gesellschafters beschlossenen Einziehung seines Geschäftsanteils gegen Entschädigung gilt, dass seine Gesellschafterrechte bis zur Leistung des Einziehungsentgeltes fortbestehen und auch nicht zum Ruhen kommen (Vergleiche: OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 1996, 5 U 111/95; NJW-RR 1997, 612).
6. Verstöße eines Sonderprüfers gegen die in § 323 HGB für den Abschlussprüfer geregelten Pflichten, welche gemäß § 144 AktG auch Geltung für den Sonderprüfer haben, können, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sind, allenfalls eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Gesellschaft begründen, nicht aber der Abwehr der Vergütungsforderung des Sonderprüfers dienen.
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 18.04.2012 – 2 U 523/11
GmbHG §§ 18; AktG §§ 241, 243, 246; BGB §§ 745, 2038; ZPO § 167 1. Eine Anfechtungsklage gegen GmbH-Beschlüsse analog § 243 Abs. 1 AktG ist innerhalb der am Leitbild des § 246 AktG orientierten Klagefrist (siehe BGHZ […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 6. März 2012 – II ZR 76/11
BGB §§ 615, 628; GmbHG § 46 a) Nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung, einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2011 – I-14 U 36/11
GmbHG §§ 35, 43, 46 1. Eine GmbH ist prozessual wirksam vertreten, wenn ein Mitgesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer einer Zwei-Mann-GmbH die Gesellschaft bei einer Klage vertritt, mit welcher der andere (Mit-)Gesellschafter und (Mit-)Geschäftsführer zugunsten der GmbH […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 – II ZR 210/09
ZPO § 51; GmbHG § 46; AktG §§ 112, 147 a) Gesellschafter einer Personengesellschaft können bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihren organschaftlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von §§ 46 Nr. 8 Halbs. 2 GmbHG, 147 […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 25. November 2009 – 8 U 61/09
GmbH-Geschäftsführer I Frist für die klageweise Geltendmachung der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses I Abmahnung vor fristloser Kündigung des Anstellungsvertrags
1. Auch wenn § 246 Abs. 1 AktG im Rahmen des GmbH-Gesetzes weder direkt noch analog anwendbar ist, muss die Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses mit aller dem klagenden Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – Leitbildfunktion hat. Wird diese Frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (Anschluss BGH, 18. April 2005, II ZR 151/03, NZG 2005, 551 und BGH, 14. Mai 1990, II ZR 126/89, NJW 1990, 2625).
2. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Rn.29) . Dem Ausspruch der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführervertrages – demzufolge auch der Beschlussfassung über die Erklärung der Kündigung – muss keine Abmahnung vorangehen (Anschluss BGH, 10. September 2001, II ZR 14/00, NJW-RR 2002, 173).
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 23. April 2009 – 23 U 4199/08
GmbH I Stimmrechtsausschluss bei Bestellung eines besonderen Vertreters I Kündigung eines Geschäftsführers wegen Verstoßes gegen die
Kompetenzordnung
Von der Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters ist der Gesellschafter, der zum Vertreter bestellt werden soll, grundsätzlich nicht nach § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen.
Bei einem Geschäftsführer, der unter Verstoß gegen die Kompetenzordnung der Gesellschaft an dem Abschluss eines Kreditvertrages im Rahmen einer Umschuldungsmaßnahme mitwirkt, ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben.
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