Haftung des GmbH-Geschäftsführers I Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung vor Fassung des Gesellschafterbeschlusses I Verbindlichkeit fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse
1. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Erhebung einer Schadenersatzklage gegen den früheren Geschäftsführer einer GmbH tritt auch dann ein, wenn der für die Begründetheit des Klagebegehrens erforderliche Beschluß der Gesellschafterversammlung noch nicht gefaßt ist.
2. Ein förmlich festgestellter, an Mängeln leidender, aber nicht nichtiger Gesellschafterbeschluß nach GmbHG § 46 Nr 8 ist nicht nur vorläufig, sondern wird endgültig verbindlich, wenn er nicht entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften angefochten wird.
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