AktG § 145, § 407 Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10.9.2019 (Az.: 5 HK O 11537/19) wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Bestellung von Sonderprüfern
OLG München, Beschluss vom 14.05.2018 – 31 Wx 122/18
Insolvente Aktiengesellschaft: Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung
1. Die gerichtliche Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 3 AktG ist weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch die Regelung zur Eigenverwaltung in § 276a InsO noch durch die Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens ausgeschlossen.
2. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung bleibt für Angelegenheiten des masseneutralen insolvenzfreien Bereichs grundsätzlich auch in der Insolvenz bestehen. Grundsätzlich taugliche Gegenstände einer Einberufungsermächtigung sind daher die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, der Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand, Satzungsänderungen über Abstimmungsmehrheiten, eine Kapitalerhöhung (außerhalb des Insolvenzplans) sowie gewisse Sonderprüfungen.
3. Soweit die Hauptversammlung für Angelegenheiten in der Insolvenz zuständig bleibt, stehen einer Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG etwaige Kosten einer Hauptversammlung, etwaige Kosten einer künftigen Umsetzung einer beantragten Beschlussfassung oder ein etwaiges Zustimmungserfordernis für eine künftige Umsetzung eines gefassten Beschlusses nicht entgegen. Der Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung nach § 122 Abs. 3 AktG ist grundsätzlich unabhängig von der Frage, wer diese Kosten zu tragen hat und welcher Zustimmungen es ggfs. für die Umsetzung eines Beschlusses bedarf.
Eintrag lesenBVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 1 BvR 2754/17
Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 14.12.2017 – 23 U 1481/17
§ 143 AktG Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.12.2016, Az. 1 HK O 2634/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es […]
Eintrag lesenLG München I, Urteil vom 14.07.2017 – 5 HK O 14714/16
§ 76 AktG, AktG § 90f, § 93 AktG, § 122 AktG, § 142 AktG 1. Ein Ermächtigungsbeschluss nach § 122 Abs. 3 AktG wird mit seiner Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam. Er kann vollzogen werden, auch wenn er noch nicht […]
Eintrag lesenLG Frankenthal, Urteil vom 9. August 2012 – 2 HK O 23/12
Gesellschaftsrecht I Vertrag zwischen Sonderprüfer und GmbH als ein auf Werkleistung gerichteter Geschäftsbesorgungsvertrag I Wirksamkeit der Bestellung eines Gesellschafters als besonderen Vertreter gegenüber dem Sonderprüfer
1. Bei einem Vertrag zwischen einem Sonderprüfer und einer GmbH handelt es sich um einen auf Werkleistung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675, 631 ff BGB.
2. Nach § 46 Nr. 6 GmbHG bestimmen die Gesellschafter über die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, wobei die Gesellschafterversammlung das Recht hat, den oder die Geschäftsführer zu kontrollieren. Hierbei ist das Recht zur Bestellung von Sonderprüfern von besonderer Bedeutung.
3. Wird ein Gesellschafter mit unangefochtenem Beschluss der Gesellschafterversammlung zum besonderen Vertreter der Gesellschaft gegenüber dem Sonderprüfer bestellt, so ist dieser auch berechtigt einen Prüfungsvertrag zu schließen. Eine derartige Bestellung eines besonderen Vertreters gegenüber einem Sonderprüfer ist bei einer GmbH, besonders in Konfliktfällen, auch möglich und zulässig.
4. Im Verhältnis zum Sonderprüfer ist die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines derartigen Vertreters unbeachtlich, da selbst bei nichtigen Organbestellungsbeschlüssen die fehlerhafte Organstellung als wirksam anerkannt wird, solange die Fehlerhaftigkeit nicht geltend gemacht ist.
5. Für den Fall einer nach Kündigung eines Gesellschafters beschlossenen Einziehung seines Geschäftsanteils gegen Entschädigung gilt, dass seine Gesellschafterrechte bis zur Leistung des Einziehungsentgeltes fortbestehen und auch nicht zum Ruhen kommen (Vergleiche: OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 1996, 5 U 111/95; NJW-RR 1997, 612).
6. Verstöße eines Sonderprüfers gegen die in § 323 HGB für den Abschlussprüfer geregelten Pflichten, welche gemäß § 144 AktG auch Geltung für den Sonderprüfer haben, können, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sind, allenfalls eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Gesellschaft begründen, nicht aber der Abwehr der Vergütungsforderung des Sonderprüfers dienen.
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