Zuständigkeit des Verwaltungsrates einer Anstalt des öffentlichen Rechts für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Hat das für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern zuständige Organ einem aus seiner Mitte gebildeten Ausschuß die Regelung des Anstellungsverhältnisses der Vorstandsmitglieder übertragen, so darf dieser Ausschuß nicht durch den verfrühten Abschluß eines Anstellungsvertrages oder dessen vorzeitige Kündigung einer Entscheidung des übergeordneten Gesamtorgans über die Bestellung oder deren Widerruf vorgreifen. Ebensowenig kann er wirksam durch Vertrag mit einem Vorstandsmitglied einverständlich die Beendigung des Vorstandsamtes herbeiführen, auch nicht in Verbindung mit einer Bereinigung des Anstellungsverhältnisses.
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