GmbHG §§ 40, 46 Nr. 4 a) Die Teilung eines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesellschafter möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur Bestimmtheit der TeilungBitte wählen Sie ein Schlagwort:BestimmtheitBestimmtheit […]