InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; BetrAVG § 1 Ansprüche eines Gesellschafters auf Zahlung eines Altersruhegeldes aus einer betrieblichen Altersversorgung stellen keine Forderungen aus Rechtshandlungen dar, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. Tenor Auf die […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Betriebliche Altersversorgung
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – II ZR 386/17
Insolvenzschutz für eine Versorgungszusage der betrieblichen Altersversorgung I Behandlung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als arbeitnehmerähnliche Person
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, ist keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – IV ZR 411/13
BGB §§ 133, 157; VVG § 159; BetrAVG § 17 1. Enthalten die von einer zwischenzeitlich insolventen GmbH zugunsten früherer Arbeitnehmer und u.a. zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftführers im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge zur betrieblichen Altersversorgung […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 01. April 2015 – XII ZB 701/13
§ 2 Abs 2 Nr 3 VersAusglG, § 27 VersAusglG Entzieht einer der Ehegatten ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und kann dieser Entzug nicht dadurch […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 24. September 2013 – II ZR 396/12
Insolvenzschutz in der betrieblichen Altersvorsorge I Unverfallbare Versorgungsanwartschaft einer als Unternehmer tätigen Person
1. Versorgungsanwartschaften können nur durch Zeiten als Arbeitnehmer und nicht durch solche als Unternehmer erworben werden.
2. Ist eine Person zeitweilig als Unternehmer, im Übrigen aber als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 17 BetrAVG) für ein Unternehmen tätig, kann eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 7 Abs. 2, § 1b Abs. 1, § 30f Abs. 1 BetrAVG nur entstehen, wenn die Unverfallbarkeitsfristen insgesamt in Tätigkeitsperioden erfüllt werden, in denen der Betroffene in den Anwendungsbereich des § 17 BetrAVG fällt.
3. Findet ein Statuswechsel statt, so sind für die Berechnung Zeiten, in denen der Betroffene als Unternehmer tätig war, weder für die Dauer der Versorgungszusage noch als Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 11. März 1999 – 14 U 28/98
Betriebliche Altersversorgung I Ruhegeldanspruch wegen Invalidität nach einvernehmlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
1. Zur Auslegung einer Vereinbarung über die betriebliche Versorgung im Falle der Berufsunfähigkeit, wenn der Anstellungsvertrag vorzeitig einverständlich beendet wird und der Aushebungsvertrag insoweit nur auf die Versorgungsregelung des Anstellungsvertrages verweist.
2. Ist ein Ruhegeldanspruch wegen Invalidität im Anstellungsvertrag erst frühestens nach einem halben Jahr der Dienstunfähigkeit vorgesehen, währenddessen Anspruch auf Fortzahlung der vollen Bezüge besteht, kommt nach Beendigung des Dienstvertrages ein Ruhegeldanspruch wegen Invalidität auch erst frühestens nach einem halben Jahr der Dienstunfähigkeit in Betracht.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. September 1989 – II ZR 259/88
Insolvenzschutz für Versorgungsanspruch des geschäftsführenden Minderheitsgesellschafters einer GmbH I für eine nur künftige Betriebstreue abgelten sollende Versorgungszusage
1. Ein Minderheitsgesellschafter, der zusammen mit einem Mehrheitsgesellschafter die Geschäfte einer GmbH führt, genießt hinsichtlich seiner Versorgung den Schutz des Betriebsrentengesetzes (Ergänzung BGH, 1980-06-09, II ZR 255/78, BGHZ 77, 233).
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versorgungsberechtigter den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch nehmen kann, wenn die Versorgungszusage – abweichend von der Regel – vertraglich nur die künftige Betriebstreue und nicht auch die vergangene abgelten soll.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. Juni 1980 – II ZR 255/78
Insolvenzgesicherte Versorgungsansprüche für Gesellschafter oder Geschäftsführer? Maßgebend ist Zeitraum der Tätigkeit in arbeitnehmerähnlicher Eigenschaft I Kürzung des vorgezogenen Ruhegeldes I Definition der Versorgungsempfänger
1. Persönlich haftende Gesellschafter genießen grundsätzlich nicht den Schutz des Betriebsrentengesetzes.
2. Sind mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ganz unbedeutend an einer GmbH beteiligt und verfügen sie zusammen über die Mehrheit, so sind ihre Versorgungsansprüche nicht insolvenzgesichert. Das gilt entsprechend in einer GmbH & Co KG bei gemeinsamer (unmittelbarer oder mittelbarer) Beteiligung an der Kommanditgesellschaft für eine von dieser versprochene Pension.
3. Für die Frage, ob einem geschäftsführenden Gesellschafter wegen seiner Unternehmereigenschaft der Insolvenzschutz zu versagen ist, kommt es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage, sondern darauf an, inwieweit das Ruhegeld durch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer und inwieweit es durch eine solche als Unternehmer verdient worden ist. Der insolvenzgesicherte Rentenanteil ergibt sich daher aus einer Gegenüberstellung des Zeitraumes vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles mit der Summe der Zeiten, in denen der Versorgungsberechtigte als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Eigenschaft tätig gewesen ist.
4. „Versorgungsempfänger“ im Sinne des BetrAVG § 7 Abs 1 ist auch, wer im Zeitpunkt des Sicherungsfalles die Voraussetzungen für einen Ruhegeldanspruch voll erfüllt, aber noch keine Leistungen bezogen hat. Das trifft auf einen Versorgungsberechtigten zu, der ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt erhalten hat, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Insolvenz des Dienstherrn seine Tätigkeit für diesen beenden muß und alsbald beim Pensions-Sicherungsverein seinen Versorgungsanspruch geltend macht.
5. Ein gemäß BetrAVG § 6 vorgezogenes betriebliches Ruhegeld ist im allgemeinen nach billigem Ermessen zu kürzen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. April 1980 – II ZR 254/78
Zur Insolvenzversicherung des Versorgungsanspruchs des Geschäftsführers einer GmbH
1. Ist in einer GmbH & Co KG, deren Komplementär-GmbH keinen eigenen Geschäftsbetrieb hat, der Geschäftsführer der GmbH an beiden Gesellschaften beteiligt, liegen aber seine unmittelbare und seine mittelbare Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zusammengerechnet unter 50%, so sind seine Versorgungsansprüche insolvenzgesichert.
2. Ob dies auch dann gilt, wenn sich bei Hinzurechnung der Anteile eines weiteren Gesellschafter-Geschäftsführers eine gemeinsame Mehrheitsbeteiligung ergibt bleibt offen.
3. Anteile von Angehörigen sind denen des geschäftsführenden Gesellschafters nicht ohne weiteres hinzuzurechnen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Mai 1964 – II ZR 191/61
§ 197 BGB, § 196 BGB Die vertraglichen Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen des Geschäftsführers einer GmbH verjähren nach § 197 BGB in 4 Jahren. Tenor Auf die Revision und die Berufung der Klägerin werden das an Verkündungs […]
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