Fristlose Kündigung des Vorstands einer Genossenschaft
1. Zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes einer eingetragenen Genossenschaft ist die Generalversammlung berechtigt.
2. Grundsätzlich muß sich die Generalversammlung die Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds vom Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe nicht zurechnen lassen. Die Frist des BGB § 626 Abs 2 beginnt daher erst ab Kenntniserlangung durch die Generalversammlung. Etwas anderes gilt nur, wenn das Aufsichtsratsmitglied die Generalversammlung nach Kenntniserlangung nicht in angemessener Frist einberuft.
3. Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes der eingetragenen Genossenschaft kann bereits dann gerechtfertigt sein, wenn eine einmalige, verhältnismäßig geringfügige Verfehlung vorliegt (hier: eigenmächtige Verbuchung von Spesenvorschüssen als Darlehen).
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