Strafbare Untreue I Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den Vorstand einer Aktiengesellschaft
1. Bei der Leitung der Geschäfte des Unternehmens steht dem Vorstand einer Aktiengesellschaft ein weiter Handlungsspielraum zu, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit nicht vorstellbar ist.
2. Eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung i.S.d § 266 StGB liegt erst dann vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss. Diese zum Aktienrecht entwickelten, mittlerweile als sog. Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Grundsätze sind auch Maßstab für eine Pflichtverletzung i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB (Festhaltung BGH, Urteil vom 27. Januar 2021 – 3 StR 628/19, NStZ 2021, 738).
3. Eine Pflichtverletzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln vorliegt und sich der Leitungsfehler auch einem Außenstehenden förmlich aufdrängen muss (Festhaltung BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 3 StR 403/19, wistra 2021, 324).
4. In der konkreten Entscheidungssituation muss der Vorstand einer AG sämtliche ihm verfügbaren tatsächlichen und rechtlichen Informationsquellen ausschöpfen. Ist eine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung aus Sicht eines ordentlichen Kaufmanns vertretbar, so kommt ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht in Betracht.
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