Eine Zurechnung etwaigen Wissens von Vertretern der VW AG zur hier allein beklagten Audi AG entsprechend §§ 31, 166 BGB kommt nach der Rspr. des BGH aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Das gilt auch für die sog. „Repräsentantenhaftung“.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für BGB § 31
OLG München, Teilurteil vom 02.05.2019 – 32 U 1436/18
1. Ein Mieter ist dem Vermieter nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Erlass eines Räumungsurteils gegen ihn vorhersehen kann und vertragswidrig untervermietet, um die Vollstreckung zu verhindern oder zu erschweren.
2. Ist die Mieterin eine GmbH kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen eines Missbrauchs der korporativen Haftungsbeschränkung in Betracht.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 – II ZR 385/99
Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deliktisches Handeln ihrer Gesellschaftergeschäftsführer I persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.
2. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.
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