Zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bei BGB § 823 Abs 2
Für die Anwendbarkeit des BGB § 823 Abs 2 in Verbindung mit StGB § 240 genügt es, daß der Täter das Bewußtsein, mit der Nötigung Unrecht zu tun, bei Anspannung seines Gewissens hätte haben können; es ist nicht erforderlich, daß er dieses Bewußtsein gehabt hat.
Eintrag lesen