BGB §§ 242 Cd, 705; HGB §§ 128, 129 Dem von einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts erhobenen Zahlungsbegehren kann der in Anspruch genommene Schuldner ausnahmsweise einen ihm gegen die Gesellschafter […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für BGB-Gesellschaft
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2013 – 4 U 59/12
Ausschluss des Ausgleichsanspruchs unter Mitbürgen bei Ausscheiden des bürgenden Gesellschafters der GmbH
1. Hat einer von mehreren Mitbürgen den Gläubiger befriedigt, richtet sich auf Grund ihrer Haftung als Gesamtschuldner gemäß § 769 BGB ihre Ausgleichungspflicht untereinander entsprechend § 774 Abs. 2 BGB nach der für Gesamtschuldner geltenden Regelung des § 426 BGB. Damit schließt § 774 Abs. 2 BGB die allgemeine Regelung der §§ 774 Abs. 1 Satz 1, 412, 410 BGB aus, nach der auf den zahlenden Mitbürgen mit der Hauptforderung die Bürgschaftsforderungen gegen alle Mitbürgen in voller Höhe der Zahlung übergehen würden. Stattdessen gehen die Bürgschaftsforderungen gegen Mitbürgen nur in Höhe der nach § 426 BGB bestimmten Ausgleichspflicht über.
2. Die gesamtschuldnerische Haftung von Mitbürgen gemäß § 769 BGB ist vertraglich abdingbar. Die in der Bürgschaftsurkunde formularmäßig getroffene Regelung, wonach jeder Bürge unabhängig von anderen Bürgschaften „abweichend von § 769 BGB“ in Form der so genannten „Nebenbürgschaft“ haftet, führt jedoch nicht automatisch dazu, dass ein Ausgleich zwischen mehreren Bürgen, die sich für dieselbe Verbindlichkeit verbürgt haben, nicht stattfindet. Die Ausgleichspflicht unter Mitbürgen entsteht bereits mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger. Die Rechte und Pflichten aus dieser Rechtsbeziehung zwischen den Mitbürgen werden nicht allein durch die vom Gläubiger einem Mitbürgen gewährte Haftungsbefreiung oder -begrenzung berührt (vgl. BGH, 14. Juli 1983, IX ZR 40/82=BGHZ 88, 185).
3. Nach der in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB normierten Grundregel haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, soweit „nicht ein anderes bestimmt“ ist. Eine von dieser Regelung abweichende Bestimmung der Ausgleichung kann eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern sein oder sich, wenn eine solche fehlt, aus der Natur der Sache ergeben. Die Freistellung des ausscheidenden Gesellschafters von allen Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfasst nicht den Ausgleichsanspruch des mitbürgenden Gesellschafters. Bei Höchstbetragsbürgschaften bestimmt sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Mitbürgen nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 29.01.2013 – 34 Wx 370/12
GBO § 47; BGB § 894 1. Durch die Kündigung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters einer GbR ist das Grundbuch zwar nicht i. S. v. § 22 GBO und § 894 BGB unrichtig geworden, weil die […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – XII ZR 35/11
BGB § 550 a) Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB ist nicht erfüllt, wenn der für die GbR abzuschließende Mietvertrag nur von einem einzelnen Gesellschafter unterzeichnet ist. Für die Einhaltung der Schriftform ist es nämlich erforderlich, […]
Eintrag lesenOLG Koblenz, Beschluss vom 23.01.2013 – 3 W 660/12
BGB § 705 Gewährt die Darlehensgeberin den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft ein Darlehen, besteht gegen sämtliche Gesellschafter ein gesamtschuldnerischer Rückzahlungsanspruch. Dabei ist unerheblich, ob sich die Gesellschaft zwischenzeitlich wieder aufgelöst hat.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013 – I-8 U 126/10, 8 U 126/10
BGB § 738; BewG 1. Zwar richtet sich der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedenen Gesellschafters in erster Linie gegen die Gesellschaft. Die in der Gesellschaft verbleibenden […]
Eintrag lesenOLG Bremen, Beschluss vom 04.01.2013 – 4 W 5/12
BGB §§ 705 ff. 1. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern […]
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 19.12.2012 – IV R 41/09
BGB § 709; FGO, § 48; EStG §§ 4, 6b; EStR R 6b, 41b 1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO ist eine Außen-GbR im finanzgerichtlichen Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheide sowohl beteiligtenfähig als […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 – II ZR 159/10 Geschäftschancenlehre
Ansprüche einer BGB-Gesellschaft gegen ihren ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter: Grundurteil über einen Anspruch auf Übertragung von Grundstückseigentum durch Herausgabe und Bewilligung der Grundbucheintragung I Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführers wegen treuwidriger Nutzung einer Geschäftschance
1. Über den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch Herausgabe und Bewilligung der Eintragung kann nicht durch Grundurteil entschieden werden. Dies gilt auch dann, wenn gegenüber dem vom Gericht als bestehend erachteten Klageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines der Höhe nach streitigen Gegenanspruchs geltend gemacht wird.
2. Die Geschäftschancenlehre ist auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls dann anwendbar, wenn diese eine „Erwerbsgesellschaft“ oder eine „unternehmenstragende“ Gesellschaft darstellt oder gewerblich tätig ist.
3. Die Durchsetzungssperre steht der isolierten Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführer wegen der Verletzung einer Geschäftschance der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht entgegen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 27. November 2012 – XI ZR 144/11
BGB §§ 133, 157, 705 ff.; HGB §§ 128, 129 a) Die Haftung der Gesellschafter eines als Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensverbindlichkeiten der GbR kann in […]
Eintrag lesen