Stimmabgabe HGB § 109; BGB §§ 130, 145 Die Bindung an eine Stimmabgabe vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft richtet sich zunächst nach den im Gesellschaftsvertrag oder für den konkreten Abstimmungsvorgang getroffenen Vereinbarungen der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Bindungswirkung
Thüringer OLG, Urteil vom 8.11.2017 – 2 U 507/16
Insolvenzanfechtung I Anfechtbarkeit von Gewinnausschüttungen und Steuerentnahmen durch Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
1. Ein Gesellschafter hat im Rahmen der Insolvenzanfechtung die Voraussetzungen des § 134 InsO zu beweisen; dazu gehört auch, dass Leistungen unentgeltlich erfolgten. Das gilt insbesondere für die Tatsachen, aus denen sich die Unentgeltlichkeit der Zuwendung und deren Vornahme innerhalb der kritischen Zeit ergibt.
2. Die Feststellung des Jahresabschlusses entfaltet unter den Gesellschaftern Bindungswirkung.
3. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses handelt es sich auch bei Personengesellschaften um einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen.
4. Die Bilanzfeststellung ist ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines – zivilrechtlich verbindlichen – Schuldanerkenntnisses ergeben können.
5. Ob insoweit in der Feststellung des Jahresabschlusses ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder ein Feststellungsvertrag im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses zu sehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Gesellschafter bezwecken mit der Feststellung des Jahresabschlusses regelmäßig, zumindest die Rechtsgrundlage für das Folgejahr zu fixieren und ihre Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zum Bilanzstichtag festzulegen; typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss der bekannten oder mindestens für möglich gehaltenen Einwendungen im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses (Anschluss BGH, 2. März 2009, II ZR 264/07, ZInsO 2009, 1018).
6. Durch die Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses wird der Rückgriff auf einzelne Posten, die auf den Gesellschafterkonten verbucht sind, praktisch in derselben Weise verhindert wie in einem Kontokorrentverhältnis durch die Feststellung des Saldos. Durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis werden regelmäßig alle Einwendungen ausgeschlossen, die der Anerkennende bei Abgabe seiner Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete.
7. Das Behalten eines zur Tilgung der Einkommensteuervorauszahlungsschuld erhaltenen Betrages ist dann von der Vereinbarung nicht umfasst, wenn die Vereinbarung nach ihrem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des zu beachtenden Interesses der Gesellschafter darauf abstellt , dass eine entsprechende Steuerschuld tatsächlich entsteht.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 11.12.2012 – IV R 38/09
AO § 182, GewStG, § 10a, UmwStG § 18 1. Wird die an einer GmbH & atypisch stillBitte wählen Sie ein Schlagwort:GmbHGmbH & atypisch still beteiligte GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft verschmolzen und ist […]
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 28.03.2012 – II R 39/10
AO §§ 170, 235, 370; ErbStG §§ 7, 9 1. Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen sind die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und die Höhe der hinterzogenen Steuer unabhängig von einem ergangenen Steuerbescheid zu prüfen. 2. Schenkungsteuerbescheide […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 28. März 2012 – III ZB 63/10
ZPO § 1057 a) Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, gilt als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch für das schiedsrichterliche Verfahren (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1968 – VII […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 4/09
GmbH I Schuldrechtliche Nebenabrede über eine geringere, als die satzungsgemäß bestimmte Abfindung im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft
1. Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege einer schuldrechtlichen Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren.
2. In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gemäß § 328 BGB einem Gesellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen Bindung aus der von ihm mit getroffenen Nebenabrede auf die in der Satzung festgelegte höhere Abfindung klagt.
Eintrag lesenBFH, Beschluss vom 14.07.2008 – VIII B 176/07
AO §§ 171, 175, 233a, 239; FGO §§ 69, 132, 155; ZPO § 572 1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei einer wiederholten Änderung der Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist für den gesamten Anspruch des Steuergläubigers […]
Eintrag lesenSaarländisches OLG, Urteil vom 05.06.2007 – 4 U 136/06 – 38, 4 U 136/06
BGB § 328 Ein Geschäftsführer ist nicht bereits allein aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Gesellschafter in den Schutzbereich des zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer der Beklagten geschlossenen Beratervertrags einbezogen.
Eintrag lesenOLG Bremen, Beschluss vom 10.11.2005 – Sch 2/2005, 2 Sch 2/05
ZPO §§ 1040, 1059; BGB § 823 1. Trifft eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft mit beschränkter HaftungHaftung, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer, eine Schiedsgerichtsabrede, so kann dieser jedenfalls dann im Wege einer Drittwiderklage […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 – II ZR 194/00
BGB §§ 705 ff. a) Durch einen Gesellschafterbeschluss wird die gesellschaftsinterne Willensbildung abgeschlossen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die durch anschließend vorgenommenen Anteilsübertragungen in die Gesellschaft eingetretenen Gesellschafter. b) Der Erwerber eines Gesellschaftsanteils tritt in die […]
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