Ein formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsvertrag benachteiligt den Bürgen nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. September 1985 – III ZR 214/83, BGHZ 95, 350).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Bürgschaft
BGH, Urteil vom 27. September 2016 – XI ZR 81/15
BGB § 765, § 769, § 774 Abs. 2, § 426 Übernehmen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft mit beschränkter HaftungHaftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen, […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 06.11.2013 – 7 U 571/13
GmbHG § 64 1. Eine Liquidationsbilanz zum fraglichen Stichtag ist dann nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Dabei ist insbesondere […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – II ZR 207/10
BGB §§ 138, 705 a) Ein die Annahme der Sittenwidrigkeit hinderndes wirtschaftliches Eigeninteresse des Sicherungsgebers ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der nicht nur unbedeutend beteiligte Gesellschafter einer kreditsuchenden Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft […]
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2013 – 4 U 59/12
Ausschluss des Ausgleichsanspruchs unter Mitbürgen bei Ausscheiden des bürgenden Gesellschafters der GmbH
1. Hat einer von mehreren Mitbürgen den Gläubiger befriedigt, richtet sich auf Grund ihrer Haftung als Gesamtschuldner gemäß § 769 BGB ihre Ausgleichungspflicht untereinander entsprechend § 774 Abs. 2 BGB nach der für Gesamtschuldner geltenden Regelung des § 426 BGB. Damit schließt § 774 Abs. 2 BGB die allgemeine Regelung der §§ 774 Abs. 1 Satz 1, 412, 410 BGB aus, nach der auf den zahlenden Mitbürgen mit der Hauptforderung die Bürgschaftsforderungen gegen alle Mitbürgen in voller Höhe der Zahlung übergehen würden. Stattdessen gehen die Bürgschaftsforderungen gegen Mitbürgen nur in Höhe der nach § 426 BGB bestimmten Ausgleichspflicht über.
2. Die gesamtschuldnerische Haftung von Mitbürgen gemäß § 769 BGB ist vertraglich abdingbar. Die in der Bürgschaftsurkunde formularmäßig getroffene Regelung, wonach jeder Bürge unabhängig von anderen Bürgschaften „abweichend von § 769 BGB“ in Form der so genannten „Nebenbürgschaft“ haftet, führt jedoch nicht automatisch dazu, dass ein Ausgleich zwischen mehreren Bürgen, die sich für dieselbe Verbindlichkeit verbürgt haben, nicht stattfindet. Die Ausgleichspflicht unter Mitbürgen entsteht bereits mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger. Die Rechte und Pflichten aus dieser Rechtsbeziehung zwischen den Mitbürgen werden nicht allein durch die vom Gläubiger einem Mitbürgen gewährte Haftungsbefreiung oder -begrenzung berührt (vgl. BGH, 14. Juli 1983, IX ZR 40/82=BGHZ 88, 185).
3. Nach der in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB normierten Grundregel haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, soweit „nicht ein anderes bestimmt“ ist. Eine von dieser Regelung abweichende Bestimmung der Ausgleichung kann eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern sein oder sich, wenn eine solche fehlt, aus der Natur der Sache ergeben. Die Freistellung des ausscheidenden Gesellschafters von allen Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfasst nicht den Ausgleichsanspruch des mitbürgenden Gesellschafters. Bei Höchstbetragsbürgschaften bestimmt sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Mitbürgen nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge.
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 23.01.2013 – 7 U 336/12
GmbHG §§ 31, 32a, 32b, 53 1. Tilgt ein in einer Krise befindlicher Hauptschuldner eine Hauptschuld, so wird ein Bürge, der zugleich beherrschender unmittelbarer oder mittelbarer (BGH NJW 2006, 1283 ff.; 1991, 357 f.; OLG […]
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2011 – 5 U 1417/10
§ 765 BGB, § 767 BGB, § 769 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1191 BGB, §§ 1191ff BGB, § 43 GmbHG, § 64 GmbHG, § 15a InsO, § 263 StGB Zur Frage, ob […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Juli 2009 – II ZR 36/08
§ 30 GmbHG vom 22.03.2005, § 31 GmbHG vom 09.12.2004 1. Ein Gesellschafter, der für ein Bankdarlehen eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft gestellt hat, ist verpflichtet, die Gesellschaft von der Rückzahlungsverbindlichkeit bei deren Fälligkeit freizustellen. Soweit stattdessen […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – XI ZR 243/02
§ 196 Abs 1 Nr 1 BGB, § 196 Abs 2 BGB, § 201 BGB, § 768 Abs 1 S 1 BGB Der Bürge kann sich auch dann gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. Februar 1996 – IX ZR 245/94
Bürgschaft der Gesellschaftsgeschäftsführer für ein kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen bei Ausscheiden des Mehrheitsgesellschafters: Voraussetzungen der Einbeziehung des Kapitalersatzrisikos im Sicherungszweck der Bürgschaft I Zinslauf und Rückzahlungssperre I Sittenwidrigkeit
1. Der Sicherungszweck der Bürgschaft für ein Gesellschafterdarlehen umfaßt das Kapitalersatzrisiko regelmäßig jedenfalls dann, wenn der Bürge bei Übernahme der Bürgschaft weiß, daß der Darlehensgeber Gesellschafter einer GmbH ist und diese sich in einer finanziellen Krise befindet.
2. Der Eigenkapitalersatzcharakter eines Darlehens steht dem Zinslauf auch während einer Rückzahlungssperre nicht entgegen.
Zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaften von Gesellschaftergeschäftsführern einer GmbH für eigenkapitalersetzende Darlehen des ausscheidenden Mehrheitsgesellschafters.
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