Auf dieser Seite haben wir den besonders wichtigen Rechtskomplex der Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:HaftungHaftung des Geschäftsführers systemisch in Stichpunkten gegliedert und mit der entsprechenden Rechtsprechung unterlegt. Die Gliederung beginnt mit der Unterscheidung […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für ComplianceOrganisation
LG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2019 – 3-05 O 43/19
§ 98 AktG, § 1 DrittelbG, § 10a Abs 2 S 4 KredWG Die für die Annahme eines sog.mitbestimmungsrechtlichen „Konzerns im Konzern“ erforderliche Leitungsmacht ist jedenfalls dann gegeben, wenn die BaFin gem § 10a Abs. 2 Satz 4 KWG regulatorisch vorgibt, […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 29.05.2019 – 8 U 146/18
Kündigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers I Freigabe einer Zahlung auf eine fingierte Forderung zur Honorierung einer Provisionsabrede I Billigung des Mitgeschäftsführers I Erforderlichkeit einer Abmahnung bei gravierenden Compliance-Verstößen I Verzögerung der Einberufung der für die Beschlussfassung über die Kündigung zuständigen Gesellschafterversammlung
1. Gibt ein GmbH-Geschäftsführer eine Zahlung auf eine – wie er weiß – fingierte Forderung frei, um damit eine Provisionsabrede zu honorieren, die gegen die unternehmensinternen Compliance-Vorschriften über zustimmungsbedürftige Geschäfte verstieß, kann darin eine Pflichtverletzung liegen, die einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrages darstellt.
Den Geschäftsführer entlastet dann nicht die Annahme, sein Mitgeschäftsführer habe das Vorgehen gebilligt.
2. Die Kündigung aus wichtigem Grund wegen gravierender Compliance-Verstöße eines Geschäftsführers setzt keine Abmahnung voraus.
3. Die Einberufung der für die Beschlussfassung über die Kündigung zuständigen Gesellschafterversammlung wird nicht unangemessen verzögert, wenn zur Aufklärung des Sachverhalts die konzerneigene Compliance-Abteilung eingeschaltet und dadurch eine Einarbeitungszeit erforderlich wird. Es ist ein Gebot umsichtiger Ermittlungen, diese sorgfältig vorzubereiten und zu organisieren.
4. Eine Frist von 10 Wochen bis zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung kann noch akzeptabel sein, wenn sich etwa wegen Urlaubs und dienstlicher Abwesenheit die beabsichtigte zeitgleiche Befragung mehrerer Personen verzögert und sich aus den Befragungen weiterer Ermittlungsbedarf ergibt.
Eintrag lesenLG München I, Urteil vom 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10
§ 203 BGB 1. Im Rahmen seiner Legalitätspflicht hat ein Vorstandsmitglied dafür Sorge zu tragen, dass sein Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße wie Schmiergeldzahlungen an Amtsträger eines ausländischen Staates oder an […]
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