Eine in einem einstweiligen Verfügungsverfahren begehrte Untersagung, eine Abberufung als Geschäftsführer im Handelsregister anzumelden ist berechtigt, wenn erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses bestehen, da kein wichtiger Grund für die Abberufung vorgetragen wurde. Die Erforderlichkeit eines wichtigen Grundes kann insbesondere daraus folgen, dass es sich bei einer GmbH um eine zweigliedrige Gesellschaft handelt, in der ein jederzeitiger Widerruf der Bestellung der Geschäftsführer gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG wegen der besonderen Treuepflicht nicht möglich ist.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für COVMG § 2
LG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2020 – 412 HKO 78/20
1. Die Abstimmungsfrist im erleichterten Umlaufverfahren nach § 2 COVMG hat sich an der gesetzlichen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ) oder satzungsmäßigen Frist zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu orientieren. Bei Umlaufbeschlüssen nach § 2 COVMG (Gesetz zur […]
Eintrag lesenLG München I, Beschluss vom 26.05.2020 – 5 HK O 6378/20
§ 1 Abs 1 GesRuaCOVBekG, § 1 Abs 2 GesRuaCOVBekG, § 1 Abs 7 GesRuaCOVBekG, § 118 AktG, § 121 AktG, § 241 AktG 1. Die vollständige Untersagung der Durchführung einer Hauptversammlung mittels einstweiliger Verfügung […]
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