Eine Zurechnung etwaigen Wissens von Vertretern der VW AG zur hier allein beklagten Audi AG entsprechend §§ 31, 166 BGB kommt nach der Rspr. des BGH aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Das gilt auch für die sog. „Repräsentantenhaftung“.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Darlegungs- und Beweislast
BGH, Urteil vom 14. April 2021 – IV ZR 36/20
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Kunde eine Beitragserhöhung verstehen muss. Das die Versicherer aber oftmals keine ordentliche Begründung für den Anstieg haben, speisen sie ihre Kunden mit nichtssagenden Aussagen ab.
Eintrag lesenKG Berlin, Beschluss vom 25. März 2021 – 12 AktG 1/21
Der Beschluss über eine Herabsetzung des Grundkapitals im vereinfachten Verfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AktG bedarf grundsätzlich keiner sachlichen Rechtfertigung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Kapitalherabsetzung in Folge eines Delisting beschlossen werden soll, um der Aktiengesellschaft zu ermöglichen, selbst die von ihr emittierten Wertpapiere zu erwerben.
Eintrag lesenLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 – 31 O 54/20 KfH Commercial Court
GmbH-Gesellschafterstreit über
– Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund
– Kündigung des Geschäftsfüher-Anstellungsvertrags
aus wichtigem Grund
– Bestellung eines neuen Geschäftsführers
– Schadensersatz gegen den alten Geschäftsführer
– Ermächtigung des Gesellschafters
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 01.10.2019 – I-18 U 34/18
AktG § 93Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 93 Abs. 1 Grundsätzlich trägt der Vorstand bei einer Inanspruchnahme gem. § 93 Abs. 1 AktG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Die Frage, […]
Eintrag lesenArbG Berlin, Urteil vom 1. November 2018 – 41 Ca 1674/18
1. Die Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung ist unbegründet, wenn die kündigende ehemalige Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung auf Grund eines vorherigen Betrieb(steil)übergangs gemäß § 613 a Absatz 1 Satz 1 BGB nicht mehr Arbeitgeberin der gekündigten Arbeitnehmerin war.
2. Trägt die Arbeitnehmerin konkrete Anhaltspunkte für einen Betriebsteilübergang vor, muss nach § 138 Absatz 1, 2 ZPO ein Insolvenzverwalter substantiiert erwidern, soweit es sich um Vorgänge aus seinem Wahrnehmungsbereich handelt. Die Vorgänge bei einer von der Insolvenzschuldnerin abhängigen nicht insolventen Tochtergesellschaft, die auf Betreiben und mit Zustimmung der Schuldnerin als damaliger Konzernmutter und des damaligen Sach- und jetzt Insolvenzverwalters in Erfüllung eines von der Schuldnerin/dem Sachverwalter ausgehandelten Kaufvertrages über mehrere Millionen Euro stattfanden, liegen jedenfalls bis zum Vollzug des Verkaufs der Tochtergesellschaft im Wahrnehmungsbereich des Insolvenzverwalters, so der Insolvenzverwalter nicht konkret etwas Gegenteiliges vorträgt.
3. Werden übergangsfähige Teile eines Betriebsteils von verschiedenen Erwerbern übernommen und ist in diesem Falle einer Betriebsteilspaltung im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine Zuordnung des Arbeitsverhältnisses einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin zwar zur Ausgangseinheit (hier: Station der Fluggesellschaft), aber mangels vertraglicher Regelung oder tatsächlichen Schwerpunkts nicht zu den übergegangenen Teilen der Ausgangseinheit möglich, wird der Arbeitnehmerin nicht der Schutz des § 613a BGB genommen: die Arbeitnehmerin hat in diesem Fall ein Wahlrecht.
Eintrag lesenThüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Mai 2018 – 2 U 800/15
1. Der durch einen Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter ist für die Führung einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss auch dann als klagebefugt anzusehen, wenn er zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der zwischenzeitlich zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste nicht mehr als Gesellschafter eingetragen ist.
2. Im Rahmen der materiellen Inhaltskontrolle von Gesellschafterbeschlüssen befindet sich die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich positiver Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses, und hat also, bedarf der angefochtene Gesellschafterbeschluss einer besonderen Rechtfertigung, die Rechtfertigungsgründe darzulegen und die entsprechenden Tatsachen zu beweisen (OLG Stuttgart, 19. Dezember 2012, 14 U 10/12).
3. Soweit darauf abzustellen ist, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht, hat das Vorliegen des wichtigen Grundes im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft (BGH, 4. April 2017, II ZR 77/16).
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 26.04.2018 – 23 U 1542/17
HGB § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4; InsO § 178 1. Der Kommanditist trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung nicht mehr erforderlich ist; der Insolvenzverwalter hat jedoch die […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 18.01.2018 – 23 U 2702/17
BGB § 280, § 286, § 288 Abs. 1; GmbHG § 64; InsO § 19 Abs. 2; § 39 Abs. 1 Nr. 5 Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2018 – I-16 U 60/17
Auf der Grundlage der Schlussrechnung erfolgte und abgerechnete Überzahlungen sind bereicherungsrechtlich auszugleichen mit der Folge, dass der Auftraggeber eine Überzahlung darlegen und beweisen muss.
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