Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) befasst sich mit der Frage der Schadensbemessung bei kartellbedingten Preisüberhöhungen und den Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers.
Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass die Beklagten gegen das Kartellverbot des Art. 101 AEUV verstoßen haben, indem sie Bruttolistenpreiserhöhungen für Lastkraftwagen vereinbarten. Es fehlte jedoch an einer hinreichenden Substantiierung des Schadens durch den Kläger. Das Berufungsgericht verneinte einen Erfahrungssatz, dass ein Kartell typischerweise einen Schaden in Form einer Preisüberhöhung von 15 Prozent bewirke, und sah keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Schadensermittlung. Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass das Berufungsgericht überzogene Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers gestellt habe. Der BGH betonte, dass eine tatsächliche Vermutung dafür streiten kann, dass Kartellpreise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Das Berufungsgericht hätte den Schaden schätzen müssen, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür eine genügende Grundlage abgeben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Eintrag lesen