InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Satz 2
Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, einen festgestellten Gewinn auf neue
Rechnung vorzutragen, kann der aus einem später gefassten, auf Ausschüttung des
Gewinnvortrags gerichteten Gewinnverwendungsbeschluss folgende Zahlungsan-
spruch eine wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung darstellen.
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 30 Abs. 1 Satz 1
Eine Behandlung als wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung scheidet
aus, wenn bereits zum Zeitpunkt des ersten, auf einen Vortrag des Gewinns auf neue
Rechnung gerichteten Gesellschafterbeschlusses eine Gewinnausschüttung nicht vor-
genommen werden durfte, weil und soweit die Auszahlung zu diesem Zeitpunkt eine
Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft hätte.
Gerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Darlehensforderungen
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2020 – 3 K 1486/19
Außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG
1. Es kann unter dem Aspekt einer Gleichbehandlung mit Eigenkapital kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Überlassung von Liquidität durch das Unterlassen der Geltendmachung („Stehenlassen“) einer fälligen Forderung des Gesellschafters aus Lieferungen und Leistungen mit der Überlassung von Liquidität in Form eines Gesellschafterdarlehens wirtschaftlich vergleichbar sein kann im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (vgl. BFH-Beschluss vom 15.05.2018 I B 114/17).
2. Ab welchem Zeitpunkt eine Vergleichbarkeit des „Stehenlassens“ mit der Darlehensgewährung gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BFH-Beschluss vom 15.05.2018 I B 114/17).
3. Wirtschaftlich vergleichbar sind derartige Rechtshandlungen dann, wenn sie als Dauerrechtsverhältnis ausgestaltet und deswegen auf eine gewisse Mindestlaufzeit angelegt sind. Übliche Zahlungsziele sind wirtschaftlich nicht mit Darlehensgewährungen vergleichbar (vgl. Literatur).
4. Im Überschreiten des vereinbarten und marktüblichen Zahlungsziels von 90 Tagen um mindestens weitere 90 Tage kann eine Rechtshandlung liegen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar ist (hier: Vergleichbarkeit bejaht).
5. Es ist nicht angezeigt, im Rahmen der Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG auf die in der Rechtsprechung zu § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zur Abgrenzung von sog. laufenden Verbindlichkeiten von Dauerschulden im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG a.F. entwickelten Kriterien zurückzugreifen und die Vergleichbarkeit mit einer Darlehensgewährung erst bei einer Dauer der Kapitalüberlassung von mindestens einem Jahr anzunehmen.
6. Auch Währungsverluste gehören zu den Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 4 bis 7 KStG; der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet keine einschränkende Auslegung.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 06. August 2019 – VIII R 18/16
§ 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 20 Abs 4 EStG 2009, § 20 Abs 6 EStG 2009, § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b […]
Eintrag lesenBGH, Versäumnisurteil vom 11. Juli 2019 – IX ZR 210/18
Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen GmbH-Gesellschafter nach Insolvenzanfechtung I Behandlung einer Forderung aus einem üblichen Austauschgeschäft als darlehensgleiche Forderung
Wird die aus einem üblichen Austauschgeschäft herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zugunsten seiner Gesellschaft gestundet, handelt es sich grundsätzlich um eine darlehensgleiche Forderung.
Eintrag lesenBFH, Beschluss vom 15. Mai 2018 – I B 114/17
„Stehenlassen“ einer Gesellschafterforderung als mit Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung
Das Unterlassen der Geltendmachung („Stehenlassen“) einer fälligen Gesellschafterforderung aus Lieferungen und Leistungen kann i.S. des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG i.d.F. des JStG 2008 mit einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich vergleichbar sein.
2. Ab welchem Zeitpunkt eine Vergleichbarkeit des „Stehenlassens“ mit der Darlehensgewährung gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wenn die Gesellschafterforderung bis zu ihrer zivilrechtlichen Verjährung nicht eingezogen worden ist, ist die Vergleichbarkeit jedenfalls zu bejahen.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 23. November 2017 – IX ZR 218/16
InsO § 135 Abs. 1, § 136 Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 4. März 1996 – II ZB 8/95
GmbHG §§ 5, 19, 53, 54, 56 a) Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfasst auch eine nach der Kapitalerhöhung entstandene Forderung auf Auszahlung von Gewinn, wenn ihre Verrechnung mit […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Juli 1981 – II ZR 256/79
Kapitalersetzende Gesellschafterleistung, Bürgschaft als Kapitalersatz, Leistungen der Gesellschaft auf verbürgtes Darlehen als verbotene Kapitalrückgewähr
1. Die Bürgschaft eines Gesellschafters kann eine kapitalersetzende Leistung sein, wenn sie für einen Bankkredit der Gesellschaft in einer Lage übernommen oder aufrechterhalten wird, in der die Gesellschaft Kredit zu marktüblichen Bedingungen sonst nicht mehr hätte erhalten können.
2. Auf eine solche Bürgschaft sind GmbHG § 30, GmbHG § 31 auch zu Lasten eines ausgeschiedenen Gesellschafters anzuwenden, wenn der Tatbestand, aus dem sich für den Fall einer Inanspruchnahme des Bürgen ein Rückgriffsanspruch gegen die Gesellschaft ergeben könnte, noch im Zusammenhang mit dessen Gesellschafterstellung begründet worden ist.
3. Zahlt die Gesellschaft den so verbürgten Kredit zurück, bevor ihr Stammkapital wieder durch Eigenmittel gedeckt ist, so muß ihr der dadurch von seiner Bürgschaft frei gewordene frühere Gesellschafter das Geleistete erstatten.
4. Zur Frage, wann die Stundung von Kaufpreisforderungen aus Warenlieferungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft als Kapitalersatz zu betrachten sein kann.
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