Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO begründet einen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe von Kopien aller Dokumente, die in irgendeiner Form mit der betroffenen Person verknüpft und damit als personenbezogene Daten einzuordnen sind. Die Kopien sind in der Form zu überlassen, wie sie dem Verantwortlichen vorliegen. Einschränkungen können nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO erfolgen.
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