Zumutbare Rechtsverfolgung im EU-Ausland von DNS-Sperrungen
1. Ein Anspruch gegen Zugangsvermittler auf Einrichtung einer DNS-Sperren besteht nur, wenn der Rechteinhaber zuvor alle zumutbaren Maßnahmen ausschöpft, um die Aufdeckung der Identität des Betreibers der Webseite oder des Host-Providers zu erreichen.
2. Die vorherige gerichtliche Inanspruchnahme eines in der Europäischen Union ansässigen Host-Providers mit dem Ziel, Auskünfte über die Identität rechtsverletzender Dienstebetreiber zu erhalten, ist im Rahmen von § 7 IV TMG grundsätzlich als zumutbar anzusehen.
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