Die Gesellschafter einer GmbH bestimmen über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie fassen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zuvor müssen alle Gesellschafter die Gelegenheit erhalten, an der gesellschaftsinternen Willensbildung mitzuwirken. Die Gesellschafterversammlung verlangt ein […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Durchführung der Gesellschafterversammlung
KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2023 – 2 U 159/21
COVID-Erleichterungen für das im Umlaufverfahren gelten auch für GmbH mit Satzungsbestimmungen zum Umlaufverfahren
Die in § 2 COVMG in Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG vorgesehenen Erleichterungen für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (hier: Beschlussfassung durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter) sind nicht auf solche GmbH beschränkt, in deren Satzung noch gar keine Regelung für Umlaufbeschlüsse vorgesehen ist (entgegen LG Stuttgart, Urteil vom 25.1.2021 – 44 O 52/20 KfH -, Rn. 36 nach juris). Es wäre mit der Zielsetzung der COVID-Sondergesetzgebung nicht zu vereinbaren, würde gerade bei Gesellschaften, die sich für Umlaufbeschlüsse bereits grundsätzlich geöffnet und damit in gewissem Sinne Vorsorge getroffen haben, eine COVID-bedingte Handlungsunfähigkeit hingenommen, während sie bei Gesellschaften ohne solche Vorkehrungen vom Gesetzgeber behoben worden ist.
Die in § 2 COVMG in Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG vorgesehenen Erleichterungen für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (hier: Beschlussfassung durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter) sind nicht auf solche GmbH beschränkt, in deren Satzung noch gar keine Regelung für Umlaufbeschlüsse vorgesehen ist (entgegen LG Stuttgart, Urteil vom 25.1.2021 – 44 O 52/20 KfH -, Rn. 36 nach juris). Es wäre mit der Zielsetzung der COVID-Sondergesetzgebung nicht zu vereinbaren, würde gerade bei Gesellschaften, die sich für Umlaufbeschlüsse bereits grundsätzlich geöffnet und damit in gewissem Sinne Vorsorge getroffen haben, eine COVID-bedingte Handlungsunfähigkeit hingenommen, während sie bei Gesellschaften ohne solche Vorkehrungen vom Gesetzgeber behoben worden ist.
Eintrag lesenOLG Jena, Urteil vom 22.03.2023 – 2 U 492/17
Gesellschafterstreit I Einziehung von Geschäftsanteilen I wichtiger Grund I Beschlussmängelstreitigkeiten I Anfechtungsklage I Nichtigkeitsklage I Anfechtungsfrist I Teilnahmerecht I Versammlungsleiter
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Februar 2006 – II ZR 200/04
GmbH-Gesellschafterversammlung I Nichtigkeit gefasster Beschlüsse wegen schwerster Form- und Fristmängel der Ladung
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 07.03.1997 – 20 W 1/97
Gestattung der Hinzuziehung eines Rechtsberaters durch einen GmbH-Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung
1. Zwar ist es einem GmbH-Gesellschafter rechtsgrundsätzlich nur gestattet, einen anwaltlichen Berater zur Gesellschafterversammlung hinzuzuziehen, wenn ihm diese Möglichkeit aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung oder eines Gesellschafterbeschlusses eröffnet worden ist.
2. Auch ohne eine solche Regelung können aber die Gesellschaftertreuepflichten es ausnahmsweise gebieten, die Teilnahme eines Rechtsberaters eines Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung zu gestatten. Dies ist zB dann der Fall, wenn Tagesordnungspunkte zur Diskussion stehen, die nicht nur grundlegende Rechte und Pflichten des Gesellschafters in der Gesellschaft berühren, sondern darüber hinaus seine statusrechtliche Stellung.
Eintrag lesenOLG Naumburg, Urteil vom 25.01.1996 – 2 U 31/95
Beschlußfassung in einer Zweipersonengesellschaft über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers I Anfechtbarkeit des Beschlusses wegen eines Verfahrensverstoßes I Hinzuziehung eines Beistandes zur Gesellschafterversammlung
1. Voraussetzung einer Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach GmbHG § 38 Abs 1 in einer GmbH mit zwei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschaftern ist gemäß GmbHG § 47 Abs 1 ein mehrheitlich gefaßter Gesellschafterbeschluß. Dabei ist der abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung geltend gemacht wird.
2. Ein Verfahrensverstoß führt nur dann zur Anfechtbarkeit des Mehrheitsbeschlusses, wenn er für die Beschlußfassung kausal geworden ist und zudem seine Relevanz feststeht.
3. Der von der Abberufung betroffene Gesellschafter darf dann, wenn die Teilnahme eines Beistandes an der Gesellschafterversammlung weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschluß zugelassen ist, einen Beistand nur dann zur Versammlung hinzuziehen, wenn eine besonders schwerwiegende Entscheidung zu treffen ist und der betroffene Gesellschafter selbst nicht über die notwendige Sachkunde verfügt.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.1993 – 2 U 79/93
GmbHG §§ 45, 48, 51 1. Mangels abweichender Satzungsbestimmung können auch bei nicht ordnungsgemäßer Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:EinberufungEinberufung der GesellschafterversammlungGesellschafterversammlung Beschlüsse gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und keiner […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf vom 14.05.1992 – 6 U 201/91
§ 47 GmbHG 1. Die Teilnahme eines Beistands oder Beraters an der Gesellschafterversammlung kann durch Satzung oder Gesellschafterbeschluß gestattet werden. 2. Ohne entsprechende Satzungsbestimmung bzw. Gesellschafterbeschluß besteht grundsätzlich kein Teilnahmerecht eines Beistands oder Beraters; in […]
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