GmbHG § 13; HGB §§ 128, 129; InsO §§ 93, 178; ZPO § 286 a) Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Durchgriffshaftung
BGH, Urteil vom 14. November 2005 – II ZR 178/03
§ 13 Abs 2 GmbHG, § 128 HGB, § 129 HGB, § 93 InsO, § 178 Abs 1 InsO, § 178 Abs 3 InsO, § 286 ZPO a) Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Juli 2005 – II ZR 390/03
BGB §§ 823, 826, 830; GmbHG §§ 13, 64, 84; InsO § 93 a) Eine über den Ersatz des sog. „Quotenschadens“ hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 – II ZR 256/02
§ 13 Abs 2 GmbHG a) Der zur persönlichen haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des „existenzvernichtenden Eingriffs“ bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 – II ZR 206/02
§ 13 Abs 2 GmbHG, § 30 GmbHG, §§ 30ff GmbHG a) Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. September 2004 – II ZR 302/02
§ 826 BGB a) Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern jedenfalls nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehen und […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 – IX ZR 55/02
§ 286 ZPO, § 292 ZPO, § 771 Abs 1 ZPO, § 854 BGB, § 1006 Abs 1 S 1 BGB, § 13 Abs 2 GmbHG a) Die Ein-Mann-GmbH ist nicht gehindert, gegen Gläubiger ihres […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 24. Juni 2002 – II ZR 300/00
1. Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fallenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Mißbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann.
2. Bei Vorliegen der unter 1. genannten Voraussetzungen sind die Gesellschaftsgläubiger deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (Ergänzung zu BGH, 17. September 2001, II ZR 178/99, BGHZ 149, 10 – Bremer Vulkan – sowie BGH, Urt. v. 25. Februar 2002 – II ZR 196/00, ZIP 2002, 848).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Februar 2002 – II ZR 196/00
1. Die Ausfallhaftung des GmbHG § 31 Abs 3 erfaßt nicht den gesamten durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern ist auf den Betrag der Stammkapitalziffer beschränkt.
2. Die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs (BGH, Urt vom 17. September 2001, II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876) trifft auch diejenigen Mitgesellschafter, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt haben.
3. Für die Haftung einer Person, die sich wie ein faktischer Geschäftsführer verhält, nach GmbHG § 43 Abs 2 genügt es nicht, daß sie auf die satzungsmäßigen Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Erforderlich ist auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln (in Anschluß an BGH, Urt, vom 21. März 1988, II ZR 194/87, BGHZ 104, 44, 48).
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 28.11.2001 – 4 U 234/01
GmbHG §§ 13, 64; HGB §§ 128, 129; BGB §§ 823, 826 1. Im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung, die auch den faktischen GmbH-Geschäftsführer trifft, sind sog Altgläubiger dabei auf den Betrag der Verschlechterung ihrer Insolvenzquote infolge der Verzögerung beschränkt; […]
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