§ 42 GmbHG Der Geschäftsführer einer GmbH hat sich streng loyal gegenüber der Gesellschaft zu verhalten und ihr drohenden Schaden und Nachteile zu verhindern. Er muss bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben allein das […]
§ 42 GmbHG Der Geschäftsführer einer GmbH hat sich streng loyal gegenüber der Gesellschaft zu verhalten und ihr drohenden Schaden und Nachteile zu verhindern. Er muss bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben allein das […]