HGB § 25 Abs. 1 Satz 1 § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Eigenverwaltung
BGH, Urteil vom 22. November 2018 – IX ZR 167/16
InsO §§ 270a, 55 Abs. 2, § 270 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Der Schuldner begründet im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO nur insoweit Masseverbindlichkeiten, […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 14.05.2018 – 31 Wx 122/18
Insolvente Aktiengesellschaft: Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung
1. Die gerichtliche Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 3 AktG ist weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch die Regelung zur Eigenverwaltung in § 276a InsO noch durch die Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens ausgeschlossen.
2. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung bleibt für Angelegenheiten des masseneutralen insolvenzfreien Bereichs grundsätzlich auch in der Insolvenz bestehen. Grundsätzlich taugliche Gegenstände einer Einberufungsermächtigung sind daher die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, der Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand, Satzungsänderungen über Abstimmungsmehrheiten, eine Kapitalerhöhung (außerhalb des Insolvenzplans) sowie gewisse Sonderprüfungen.
3. Soweit die Hauptversammlung für Angelegenheiten in der Insolvenz zuständig bleibt, stehen einer Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG etwaige Kosten einer Hauptversammlung, etwaige Kosten einer künftigen Umsetzung einer beantragten Beschlussfassung oder ein etwaiges Zustimmungserfordernis für eine künftige Umsetzung eines gefassten Beschlusses nicht entgegen. Der Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung nach § 122 Abs. 3 AktG ist grundsätzlich unabhängig von der Frage, wer diese Kosten zu tragen hat und welcher Zustimmungen es ggfs. für die Umsetzung eines Beschlusses bedarf.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 26. April 2018 – IX ZR 238/17
InsO § 270 Abs. 1 Satz 2, §§ 60, 61 Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO. Tenor Auf die Revision der […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 – I-3 Wx 36/13
AktG § 122Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 122; InsO § 276a 1. Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptverhandlung tritt eine Erledigung erst dann ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen […]
Eintrag lesenAG Montabaur, Beschluss vom 19.06.2012 – HRB 20744
AktG §§ 119, 122; InsO § 276a 1. Regelmäßiges Ziel der Hauptversammlung ist es, im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die zur Tagesordnung angekündigten Gesellschaftsangelegenheiten durch Beschluss zu entscheiden. Nicht dagegen ist Sinn der Hauptversammlung als Forum für […]
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