§ 241 Nr 1 AktG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 49 Abs 1 GmbHG, § 50 Abs 3 GmbHG, § 935 ZPO, § 940 ZPO Wird die Gesellschafterversammlung durch eine nicht […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Einberufung durch Gesellschafter
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2003 – I-16 U 95/98, 16 U 95/98
Vollbeendigung einer GmbH I Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten I keine Schiedsfähigkeit nach Auflösung und bevorstehender Löschung wegen Vermögenslosigkeit I Einberufung an unzulässigem Versammlungsort durch umstrittenen Geschäftsführer und Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
1. Die Vollbeendigung einer GmbH setzt die Vermögenslosigkeit und die Eintragung der Löschung voraus.
2. Zur Schiedsfähigkeit von GmbH-Beschlußmängelstreitigkeiten.
3. Die Einrede des Schiedsvertrags kann nicht durchgreifen, wenn eine GmbH nicht nur aufgelöst worden, sondern zwischenzeitlich auch vermögenslos ist und deshalb vor der Löschung steht, weil in diesem Fall feststeht, daß das Schiedsverfahren nicht mehr durchführbar ist; einer Kündigung des Schiedsvertrags aus wichtigem Grund bedarf es in diesem Falle nicht zwingend.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. März 1987 – II ZR 180/86
Einberufung der Gesellschafterversammlung I Wochenfrist iSd GmbHG § 51 Abs 1 S 2 I Heilung eines Einberufungsmangels
1. Zum Beginn der Wochenfrist für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung.
2. Die Wochenfrist ist auch bei der Verlegung einer Gesellschafterversammlung einzuhalten.
3. Zur Heilung eines Einberufungsmangels, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Januar 1985 – II ZR 79/84
Formelle Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung – Abberufung eines Geschäftsführers
1. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung durch einen GmbH-Gesellschafter ist wirksam, auch wenn der Geschäftsführer daraufhin zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Gesellschafterversammlung einlädt.
2. Die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung sind nicht deswegen anfechtbar, weil ein Gesellschafter zu einem dem Sitz der Gesellschaft nahegelegenen besser erreichbaren Ort eingeladen hat.
3. Ein Gesellschafter hat auch dann das Recht, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen, wenn er nicht abstimmen darf.
4. Zur Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers vorliegt, wenn er nur eine vorläufige, nicht unterzeichnete Bilanz vorgelegt und die Verlegung des Geschäftsbetriebs nicht zum Handelsregister angemeldet hat.
5. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung, zu der zu dem Zweck eingeladen worden ist, den Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzurufen, ist anfechtbar, wenn dann beim Fernbleiben dieses Gesellschafters beschlossen wird, ihn auch ohne Grund abzuberufen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. Februar 1983 – II ZR 14/82
Nichtigkeit von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung bei nicht formgerechter Einberufung
1. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist in entsprechender Anwendung des AktG § 241 Nr 1 nichtig, wenn sie von einem Gesellschafter einberufen worden ist, der dazu nicht nach GmbHG § 50 Abs 1 und 3 befugt war.
2. Das gilt auch, wenn der Gesellschafter zwar zu 10 % beteiligt ist und zuvor den Geschäftsführer um die Einberufung ersucht, dann aber nicht gewartet hatte, bis dieser der Aufforderung nachgekommen und die Versammlung einberufen konnte.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.1973 – 10 U 136/72
Nichtigkeit 1. Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH entgegen BetrVG 1952 § 77 iVm AktG § 118 Abs 2, § 125 Abs 3 nicht zu einer Gesellschaftsversammlung eingeladen, so ist ein dennoch gefaßter Beschluß nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.
2. Daraus, daß BetrVG 1952 § 77 den Aufsichtsrat bei der GmbH durch zahlreiche Verweisungen eng an das Aktienrecht abgelehnt hat, kann entnommen werden, daß die dort geltende Monatsfrist für die Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung AktG § 246 jedenfalls nicht wesentlich überschritten werden darf, wenn die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses auf eine Verletzung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats gestützt wird.
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