Die Gesellschafter einer GmbH bestimmen über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie fassen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zuvor müssen alle Gesellschafter die Gelegenheit erhalten, an der gesellschaftsinternen Willensbildung mitzuwirken. Die Gesellschafterversammlung verlangt ein […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Einberufung
Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH
Die Zwei-Personen-Gesellschaft mit zwei aktiv in der Geschäftsführung tätigen und gleich hoch beteiligten Gesellschaftergeschäftsführern in einer GmbH ist ein weit verbreiteter Typus einer personalistischen Verbandsstruktur. Derzeit werden ca. 300.000 Zweipersonen-GmbHs gezählt. Etwa 150.000 dieser GmbHs weisen […]
Eintrag lesenGmbH-Recht l Gesellschafterstreit I Ausschluss I Auseinandersetzung I Abberufung
Viele auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätigen Rechtsanwälte sind ausschließlich oder überwiegend außergerichtlich beratend tätig und führen praktisch keine gesellschaftsrechtlichen Prozesse oder allenfalls als Nebenaufgabe. Anderen zivilrechtlich ausgerichteten Prozessanwälten ist dagegen die komplexe Materie des […]
Eintrag lesenUmwandlung eG in GmbH
Genossenschaftsmitglieder, Aufsichtsräte und Vorstände von Genossenschaften denken regelmäßig über eine Umwandlung der Genossenschaft in eine andere Gesellschaftsform nach, um am Vermögenszuwachs des Unternehmens der Genossenschaft nachhaltig teilhaben zu können. Eine formwechselnde Umwandlung einer Genossenschaft in […]
Eintrag lesenLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 – 31 O 54/20 KfH Commercial Court
GmbH-Gesellschafterstreit über
– Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund
– Kündigung des Geschäftsfüher-Anstellungsvertrags
aus wichtigem Grund
– Bestellung eines neuen Geschäftsführers
– Schadensersatz gegen den alten Geschäftsführer
– Ermächtigung des Gesellschafters
Eintrag lesenKG Berlin, Beschluss vom 12. März 2020 – 22 W 73/19
Aktiengesellschaft in Insolvenz I Zulässigkeit einer gerichtlichen Ermächtigung zur Durchführung einer sog. beschlusslosen Hauptversammlung
1. Eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung einer AG ist auch möglich, wenn sich die Gesellschaft in Insolvenz befindet, soweit sich die zu behandelnden Beschlussgegenstände auf insolvenzfreie Bereiche beziehen.
2. Eine Ermächtigung zur Durchführung einer sog. beschlusslosen Hauptversammlung kommt nur dann in Betracht, soweit das Gesetz überhaupt solche Fälle vorsieht. Das Bedürfnis, über die Gründe und Ursachen der Insolvenz informiert zu werden, ist dabei kein gesetzlich vorgesehener Fall.
Eintrag lesenKG Berlin, Beschluss vom 05. März 2020 – 22 W 80/19
§ 37 Abs 1 BGB, § 37 Abs 2 BGB Eine gerichtliche ErmächtigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:Ermächtigunggerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Mitgliederversammlung eines Vereins setzt nicht nur eine Aufforderung des Vorstands zum Handeln voraus, sondern […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 29.01.2019 – 7 AktG 2/18
AktG § 36 Abs. 2, § 36a, § 186 Abs. 5, § 246a Abs. 1 ZPO § 291 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht München I erhobenen Klage des Antragsgegners vom 5.11.2018 […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 19.07.2018 – I-27 U 14/17
GmbH I Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschluss wegen fehlerhaften Hinweises des einladenden Gesellschafters zu einem nicht bestehenden Stimmverbot in der Einladung zur Gesellschafterversammlung
Wird dem Gesellschafter mit einem falschen Hinweis suggeriert, sein Erscheinen zur Gesellschafterversammlung werde sich mangels Stimmrechts ohnehin nicht auszahlen und erscheint der Gesellschafter dann tatsächlich nicht zur Gesellschafterversammlung, resultiert hieraus trotz der dem Gesellschafter objektiv grundsätzlich zustehenden Möglichkeit, einen Beschluss seine Freistellung betreffend zu verhindern, eine gesteigerte Treuepflicht des einladenden Gesellschafters.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2018 – 14 U 33/17
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH I Nichtigkeit wegen verspäteten Zugangs der eingeschrieben Ladung I Anfechtbarkeit fehlerhafter Ladung eines Mitgesellschafters sowie wegen Teilnahme einer nicht teilnahmeberechtigten Person I Voraussetzungen der Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils
1. Wird ein Gesellschafter durch eine Ladung per E-Mail rechtzeitig über Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung sowie über die Tagesordnung in Kenntnis gesetzt, ist er in die Lage versetzt worden, an der Versammlung teilzunehmen und seine Teilhaberechte auszuüben und führt ein nicht mehr fristgerechter Zugang einer schriftlichen Ladung mittels Einschreiben nicht zu einer Nichtigkeit der auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse.
2. Die Anfechtbarkeit scheidet aus, soweit der anfechtende Gesellschafter ausschließlich die Verletzung fremder Partizipationsinteressen – nämlich die fehlerhafte Ladung eines Mitgesellschafters – rügt. Sinn der Anfechtbarkeit ist es insoweit, gerade und ausschließlich dem betroffenen Gesellschafter die Wahrung seiner Teilnahmerechte in die Hand zu geben, so dass nur er im Wege einer Anfechtungsklage den Beschluss wegen der Verletzung seiner Partizipationsrechte zu Fall bringen kann.
3. Eine Anfechtung wegen Teilnahme einer nicht teilnahmeberechtigten Person an der Gesellschafterversammlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Anwesenheit des nicht teilnahmeberechtigten Dritten ausnahmsweise die Partizipationsinteressen von Gesellschaftern beeinträchtigt, etwa weil sie durch den anwesenden Dritten in ihrem Abstimmungsverhalten unter Druck gesetzt werden.
4. Fallen dem Gesellschafter mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen, insbesondere in Form der wiederholten Missachtung der gesellschaftlichen Zuständigkeitsordnung, zur Last und verstößt er gegen seine Treuepflicht als Gesellschafter, liegt ein die Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund vor und ist eine Abmahnung vor der Zwangseinziehung des Geschäftsanteils nicht erforderlich.
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