Nichtigkeit der Beschlüsse einer GmbH-Gesellschafterversammlung wegen Versammlungsdurchführung am fehlerhaften Versammlungsort
Analog § 121 Abs. 5 Satz 1 AktG sollen Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Von der Sollbestimmung darf abgewichen werden, wenn am Sitz der Gesellschaft kein geeignetes Versammlungslokal vorhanden ist oder die Verkehrsverbindung dorthin gestört ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit den Räumlichkeiten der Gesellschaft oder in etwaig anzumietenden Räumlichkeiten eines Hotels eine auch unter Coronabedingungen geeignete Lokalität zur Verfügung stand und ob deren Nutzung für eine Gesellschafterversammlung nach den geltenden bayerischen Schutzvorschriften zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie zulässig war, sofern der Gesetzgeber sowohl zum Zeitpunkt der Einberufung der Gesellschafterversammlung als auch im Zeitpunkt der Durchführung der Gesellschafterversammlung im Hinblick auf die Pandemielage eine Regelung getroffen hatte, wie Gesellschafterbeschlüsse bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung trotz der getroffenen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gefasst werden können.
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