Der Fondsanbieter muss den Brief zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung an die übrigen Gesellschafter weiterleiten.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Einberufungsverlangen
LG Mannheim, Urteil vom 08.07.2007 – 23 O 10/06
GmbH I Wirksamkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung bei Einladung durch ein Einwurfeinschreiben i Einberufung durch Prokuristen I Faktischer Geschäftsführer
Die Einladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann durch Einwurfeinschreiben erfolgen
Eintrag lesenLG München I, Urteil vom 31. Mai 2007 – 5HK O 11977/06
Aufsichtsrat I Haftung des Vorsitzenden wegen unterlassener Einberufung einer Sitzung bei einer Krise I Schaden bei Insolvenz der Gesellschaft; Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Bejahung der Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens
1. In der Situation einer Krise oder der Möglichkeit der Krise ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats verpflichtet, eine Sitzung des Aufsichtsrats einzuberufen. Unterlässt er dies und wären auf der Sitzung Maßnahmen zur Behebung der Krise beschlossen worden, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt vor allem dann, wenn der Vorstand und/oder ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats die Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrats verlangt. Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft, beläuft sich der Schaden auf die Höhe des Eigenkapitals.
2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch bei Durchführung der Maßnahmen die Insolvenz eingetreten wäre, weil den von anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Maßnahmen insbesondere auch auf der Hauptversammlung nicht zugestimmt worden wäre, trifft das Mitglied des Aufsichtsrats.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2003 – I-16 U 95/98, 16 U 95/98
Vollbeendigung einer GmbH I Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten I keine Schiedsfähigkeit nach Auflösung und bevorstehender Löschung wegen Vermögenslosigkeit I Einberufung an unzulässigem Versammlungsort durch umstrittenen Geschäftsführer und Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
1. Die Vollbeendigung einer GmbH setzt die Vermögenslosigkeit und die Eintragung der Löschung voraus.
2. Zur Schiedsfähigkeit von GmbH-Beschlußmängelstreitigkeiten.
3. Die Einrede des Schiedsvertrags kann nicht durchgreifen, wenn eine GmbH nicht nur aufgelöst worden, sondern zwischenzeitlich auch vermögenslos ist und deshalb vor der Löschung steht, weil in diesem Fall feststeht, daß das Schiedsverfahren nicht mehr durchführbar ist; einer Kündigung des Schiedsvertrags aus wichtigem Grund bedarf es in diesem Falle nicht zwingend.
Eintrag lesenHanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06.11.2002 – 11 W 91/01
§ 102 AktG, § 122 AktG, § 262 AktG, AktG §§ 264f., § 1 AltbG BE 1. Zur Missbräuchlichkeit der Ausübung des Rechts auf Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:EinberufungEinberufung der HauptversammlungHauptversammlung. 2. Unzulässigkeit einer […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 16.05.2002 – 18 U 31/02
GmbHG § 47; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246; ZPO § 256 1. Bei GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten verdrängt die Anfechtungsklage die Feststellungsklage, wenn der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung ein Beschlussergebnis festgestellt hat und dadurch ein […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. Juni 1998 – II ZR 318/96
Beginn der Verfristung einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages I Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die GmbH-Gesellschafterversammlung und Behandlung unangemessener Verzögerung durch ein einberufungsberechtigtes Mitglied
1. Für den Fristbeginn der außerordentlichen Kündigung nach BGB § 626 Abs 2 ist bei der GmbH grundsätzlich die Kenntnis der Mitglieder der Gesellschafterversammlung in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung maßgeblich. Daher löst nicht schon deren außerhalb der Gesellschafterversammlung, sondern erst die nach dem Zusammentritt erlangte Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen den Lauf der Ausschlußfrist aus (Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt von BGH, 1997-06-02, II ZR 101/96, DStR 1997, 1338-1339).
2. Wird allerdings die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muß sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 20.03.1998 – 4 U 43/97
§ 34 GmbHG, § 50 Abs 1 GmbHG, § 50 Abs 3 GmbHG 1. Für einen wirksamen Austritt aus der GmbH reicht die bloße Austritts- oder Kündigungserklärung eines Gesellschafters nicht, da erst noch deren Durchführung […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Januar 1985 – II ZR 79/84
Formelle Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung – Abberufung eines Geschäftsführers
1. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung durch einen GmbH-Gesellschafter ist wirksam, auch wenn der Geschäftsführer daraufhin zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Gesellschafterversammlung einlädt.
2. Die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung sind nicht deswegen anfechtbar, weil ein Gesellschafter zu einem dem Sitz der Gesellschaft nahegelegenen besser erreichbaren Ort eingeladen hat.
3. Ein Gesellschafter hat auch dann das Recht, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen, wenn er nicht abstimmen darf.
4. Zur Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers vorliegt, wenn er nur eine vorläufige, nicht unterzeichnete Bilanz vorgelegt und die Verlegung des Geschäftsbetriebs nicht zum Handelsregister angemeldet hat.
5. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung, zu der zu dem Zweck eingeladen worden ist, den Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzurufen, ist anfechtbar, wenn dann beim Fernbleiben dieses Gesellschafters beschlossen wird, ihn auch ohne Grund abzuberufen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. Februar 1983 – II ZR 14/82
Nichtigkeit von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung bei nicht formgerechter Einberufung
1. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist in entsprechender Anwendung des AktG § 241 Nr 1 nichtig, wenn sie von einem Gesellschafter einberufen worden ist, der dazu nicht nach GmbHG § 50 Abs 1 und 3 befugt war.
2. Das gilt auch, wenn der Gesellschafter zwar zu 10 % beteiligt ist und zuvor den Geschäftsführer um die Einberufung ersucht, dann aber nicht gewartet hatte, bis dieser der Aufforderung nachgekommen und die Versammlung einberufen konnte.
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