1. Der Kundenstamm und die Kundenbeziehungen sind dem Unternehmer nicht in der Weise als Vermögensgegenstand zugeordnet, dass Mitbewerber hierauf nicht zugreifen dürften. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind. Das Bestimmen zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (vgl. u.a. BGH, 22. April 2004, I ZR 303/01).(Rn.47)
2. Solche Umstände liegen im Einzelfall vor, wenn zur Kontaktaufnahme mit Kunden anvertraute Geschäftsgeheimnisse zweckwidrig zu eigenen Wettbewerbszwecken verwendet werden.
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