§ 34 GmbHG, § 53 GmbHG, § 54 GmbHG Der Beschluß der Gesellschafterversammlung, mit dem nach Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils die verbliebenen Geschäftsanteile im Nennwert dem Betrag des Stammkapitals angeglichen werden (sog Aufstockungsbeschluß), bedarf zu seiner […]