Die Aufwertung der Gesellschafterliste einer GmbH zum wichtigsten Dokument der GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag durch den Gesetzgeber im Jahr 2008 führt zu neuem Konfliktpotential. Die Legitimations- und Rechtsscheinwirkung der Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschafterListe […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Einreichung durch Geschäftsführer
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – II ZR 21/12
1. Die Teilung eines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesellschafter möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur Bestimmtheit der Teilung genügt es in diesem Fall, wenn in der Zustimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs- oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird, in der der geteilte Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge bestimmt sind.
2. Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt.
3. Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesellschafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wird.
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 09.10.2013 – 2 U 678/12
GmbHG §§ 2, 15, 16, 40, 54; BGB §§ 133, 157 1. Auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 GmbH-Gesetz ist eine Liste zum Handelsregister einzureichen, die die Personen der Gesellschafter und den Umfang […]
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2013 – 7 W 72/12
GmbHG § 40 1. Die Zuständigkeit für die Einreichung der Gesellschafterliste bei dem Handelsregister regelt § 40 Abs. 1 und 2 GmbHG. Grundsätzlich hat der Geschäftsführer nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG unverzüglich […]
Eintrag lesenLG Neuruppin, Beschluss vom 10.08.2012 – 6 O 90/11
GmbHG §§ 16, 40 1. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene […]
Eintrag lesenKG, Beschluss vom 23.02.2012 – 25 W 97/11
GmbHG § 40 1. Da frühere Geschäftsführer nach Beendigung ihrer Geschäftsführerstellung nicht mehr berechtigt sind, eine Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister einzureichen, trifft diese Pflicht die aktuellen Geschäftsführer. 2. Daran ändert auch der […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 22.03.2010 – 6 W 110/10
GmbHG § 40; FamFG § 59 Sofern die Gesellschafterliste lückenlos sämtliche Veränderungen darstellt hat der Geschäftsführer bzw. der Notar Entscheidungsspielraum über die genaue Führung der Liste. Dabei ist es auch zulässig, eine „Veränderungsspalte” aufzunehmen und Bruchnummern oder […]
Eintrag lesenLG Gera, Beschluss vom 18.06.2009 – 2 HK T 16/09, 2 HKT 16/09
§ 40 Abs 1 GmbHG, § 40 Abs 2 S 1 GmbHG, § 12 Abs 2 S 2 Halbs 1 HGB, § 12 FGG 1. Die Einreichung der Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG […]
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