GmbHG § 40 1. Die Zuständigkeit für die Einreichung der Gesellschafterliste bei dem Handelsregister regelt § 40 Abs. 1 und 2 GmbHG. Grundsätzlich hat der Geschäftsführer nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG unverzüglich […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG
OLG München, Beschluss vom 24.10.2012 – 31 Wx 400/12
GmbHG § 40 1. Das auf den Erwerb und die Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtete Angebot stellt eine Veränderung in der Person der Gesellschafter dar. Ein Notar, der eine Liste unterzeichnet und einreicht, nachem er ein an […]
Eintrag lesenLG Neuruppin, Beschluss vom 10.08.2012 – 6 O 90/11
GmbHG §§ 16, 40 1. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 26.01.2012 – 31 Wx 13/12
§ 5 Abs 3 S 2 GmbHG, § 40 Abs 2 S 1 GmbHG Die vom Notar einzureichende Gesellschafterliste hat unabhängig vom Datum der Aufnahme der jeweiligen Liste in den Registerordner an die aktuellste dort […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2011 – I-27 W 100/11, 27 W 100/11
GmbHG § 40 1. Die Beurkundung der Firmenänderung hinsichtlich eines GmbH-Gesellschafters reicht nicht aus, den Notar gemäß § 40 II GmbHG zu verpflichten, eine entsprechend geänderte Gesellschafterliste für die an der Beurkundung nicht beteiligte GmbH zum […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2011 – 8 W 120/11
§ 40 Abs 2 S 2 GmbHG Bei Einreichung der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbHG muss die Notarbescheinigung nicht wortgenau, aber ihrem Sinngehalt nach dem Gesetzestext des § 40 Abs. 2 Satz 2 […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 1. März 2011 – II ZB 6/10
HGB § 40; FamFG § 59 a) Weigert sich das Registergericht wegen formaler Beanstandungen, eine von einem Notar eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, hat der Notar ein eigenes Beschwerderecht. Der einreichende Notar ist auch […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 28.07.2010 – 6 W 256/10
GmbHG § 40 Zwar besteht die notarielle Pflicht zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste erst nach Wirksamwerden der beurkundeten Veränderungen (hier: der Kapitalerhöhung); der Notar ist aber nicht gehindert, die aktualisierte Liste bereits vor Wirksamwerden der Veränderungen […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 07.07.2010 – 31 Wx 073/10, 31 Wx 73/10
GmbHG § 40 1. Eine Kapitalerhöhung stellt eine Veränderung des Umfangs der Beteiligung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG dar. 2. Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu gefasste Gesellschafterliste hat anstelle der […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 25.05.2010 – 6 W 39/10
GmbHG § 40; BeurkG § 39a Die Bescheinigung des Notars nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stellt eine in der Form eines Vermerks errichtete öffentliche Urkunde dar. Die wirksame Einreichung zum Handelsregister hat der Form […]
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