GmbHG § 40; FamFG § 59 Sofern die Gesellschafterliste lückenlos sämtliche Veränderungen darstellt hat der Geschäftsführer bzw. der Notar Entscheidungsspielraum über die genaue Führung der Liste. Dabei ist es auch zulässig, eine „Veränderungsspalte” aufzunehmen und Bruchnummern oder […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG
OLG Bamberg, Beschluss vom 02.02.2010 – 6 W 40/09
GmbHG §§ 8, 9c, 49 1. Dem Registergericht steht bei der nach § 40 II GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste kein materielles Prüfungsrecht zu. Es hat aber zu prüfen, ob die eingereichte Liste den formellen Anforderungen der […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2009 – 15 W 304/09
GmbHG § 40 Ein Notar wirkt auch dann im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG an einer Veränderung in der Person der Gesellschafter mit, wenn er einen Verschmelzungsvertrag beurkundet, der im Wege der […]
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