Wichtiger Grund für das erweiterte Informationsrecht des Kommanditisten
1. Nach § 166 Abs. 3 HGB a.F. kann neben der (Kommandit-)Gesellschaft auch deren persönlich haftender Gesellschafter in Anspruch genommen werden.
2. Ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, lässt die Wirksamkeit der Verfahrensvollmacht unberührt. Dies gilt auch dann, wenn zugleich ein Verstoß gegen § 356 StGB vorliegt.
3. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 166 Abs. 3 HGB a.F. ist anzunehmen, wenn die sofortige Überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten ist, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist, bei begründetem Verdacht nicht ordnungsgemäßer Geschäfts- oder Buchführung oder bei der Verweigerung oder längeren Verzögerung der Kontrolle nach § 166 Abs. 1 HGB. Hierfür bedarf es der Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich Erforderlichkeit und Bedeutung der beantragten Information ergeben (Anschluss OLG München, Beschluss vom 12. April 2011 – 31 Wx 189/10).
4. Die Aufnahme von Darlehen zur Verfolgung des Unternehmenszweckes stellen eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit dar, wenn sie Hilfsmaßnahmen zu gesellschaftstypischen, gewöhnlichen Geschäften sind. Etwas anderes gilt, wenn die Fremdfinanzierungsquote so hoch wird, dass Zins- und Tilgungsdienst eine riskante Geschäftsstrategie oder die Auflösung von Vermögenswerten erzwingen, die für andere Zwecke vorgehalten werden oder den bisherigen Zuschnitt des Handelsgewerbes charakterisieren. Erst recht gilt dies, wenn die Schuldenlast existenzgefährdend wird.
5. Die Interessen des Kommanditisten werden durch das Einsichtsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB dann nicht hinreichend gewahrt, wenn die Unterlagen der Gesellschaft keine ausreichenden Informationen enthalten oder die Einsicht durch die Gesellschaft verweigert wird. Die Verweigerung des Prüfungsrechts kann deshalb einen wichtigen Grund darstellen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 9. August 2010 – 31 Wx 2/10).
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