GmbHG § 51 Zu den Voraussetzungen einer Universalversammlung im Sinne von § 51 Abs. 3 GmbHG, bei deren Einberufung die Ladungsvorschriften nicht beachtet worden sind, gehört nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Einstimmiges Einverständnis mit der Beschlussfassung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.05.2006 – 4 U 338/05
§ 241 Nr 1 AktG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 49 Abs 1 GmbHG, § 50 Abs 3 GmbHG, § 935 ZPO, § 940 ZPO Wird die Gesellschafterversammlung durch eine nicht […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Januar 2006 – II ZR 135/04
GmbH I Zulässigkeit einer kombinierten Beschlussfassung
Eine kombinierte Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn diese Entscheidungsform in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Der auf einer kombinierten Beschlussfassung beruhende Gesellschafterbeschluss ist erst mit der Feststellung des Beschlussergebnisses wirksam gefasst.
Eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens führt stets – also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter – zur Nichtigkeit des Beschlusses.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 07.10.1992 – 8 U 75/92
Verfügungsverfahren zur Überprüfung der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters und Abberufung als Geschäftsführer I Aktiv- und Passivlegitimation I wichtiger Grund für Gesellschafterausschließung I Zeitpunkt des Verlustes der Gesellschafterstellung I Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei Einberufungsmängeln
1. Zur Vertretung der GmbH im Verfügungsverfahren über die Wirksamkeit einer Abberufung des Geschäftsführers.
2. Bei Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister besteht die Gefahr, daß der Betreffende für die GmbH tätig wird, so daß eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung, als Geschäftsführer der GmbH tätig zu sein und für diese aufzutreten, gegen den Eingetragenen zu richten ist. Die GmbH ist für einen derartigen Verfügungsantrag aktivlegitimiert. Ein Gesellschafterbeschluß gem GmbHG § 46 Nr 5 ist für einen Antrag, der auf Feststellung gerichtet ist, daß eine bestimmte Person überhaupt nicht Geschäftsführer ist, nicht erforderlich.
3. Zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH bei Einberufungsmängeln.
4. Bei Ausschließung als GmbH-Gesellschafter aus wichtigem Grund durch Beschluß hat der rechtmäßige Beschluß zur Folge, daß der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung bereits durch den Beschluß verliert, selbst wenn ein Einziehungsentgelt noch nicht gezahlt ist.
5. Ungerechtfertigt, ehrenrührige Vorwürfe gegen Mitgesellschafter und ihnen nahestehenden Personen können ein wichtiger Grund für die Ausschließung als Gesellschafter sein.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. Februar 1983 – II ZR 14/82
Nichtigkeit von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung bei nicht formgerechter Einberufung
1. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist in entsprechender Anwendung des AktG § 241 Nr 1 nichtig, wenn sie von einem Gesellschafter einberufen worden ist, der dazu nicht nach GmbHG § 50 Abs 1 und 3 befugt war.
2. Das gilt auch, wenn der Gesellschafter zwar zu 10 % beteiligt ist und zuvor den Geschäftsführer um die Einberufung ersucht, dann aber nicht gewartet hatte, bis dieser der Aufforderung nachgekommen und die Versammlung einberufen konnte.
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