§ 148 ZPO Im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt eine Aussetzung des Anordnungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht, da dies mit der besonderen […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für einstweilige Verfügung
OLG Dresden, Beschluss vom 04.03.2019 – 8 W 150/19
Begehrt der von einem Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister einstweilen untersagt werden soll, bemisst sich der Streitwert nach einem Bruchteil des Verkehrswerts des betroffenen Geschäftsanteils.
Eintrag lesenBrandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 7 U 152/18
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Regelung eines Zwischenzustandes bei einem Streit über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ist in der Rechtsprechung als angemessenes Mittel anerkannt. Sie kann auch die Untersagung der Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen unter Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis beinhalten. Da die einstweilige Verfügung bereits der Durchsetzung des Anspruches dient, sind für den Erlass der Regelungsverfügung gewichtige Gründe zu verlangen.
2. Voraussetzung für einen solchen Verfügungsanspruch ist, dass eine Abberufung des Geschäftsführers möglich war und auf Gesellschafterebene der nach § 46 Nr. 5 GmbHG notwendige Beschluss der Gesellschafterversammlung wirksam gefasst worden ist.
3. Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer reicht es aus, wenn zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist.
4. Ausnahmsweise kann eine einstweilige Verfügung in Eilfällen schon vor einer Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung erlassen werden. Dieses setzt voraus, dass die Gesellschafterversammlung noch nicht zusammentreten konnte. In diesen Fällen ist eine einstweilige Regelung anerkennt für den Zeitraum, bis die Gesellschafterversammlung über die Abberufung beschließen kann.
Eintrag lesenBVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17
Erlass einstweiliger Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne vorherige Abmahnung verletzt Betroffenen in dessen grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)
Eintrag lesenOLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016 – 8 U 347/16
Gesellschafterversammlung einer GmbH: Anspruch eines Gesellschafters auf Zulassung eines Vertreters bzw. Begleiters bei beabsichtigter Zwangseinziehung bzw. -abtretung von Geschäftsanteilen
1. Zum Anspruch des Gesellschafters auf Zulassung eines Vertreters/Begleiters zur Gesellschafterversammlung einer GmbH.
2. Zur Erzwingung der Teilnahme des Vertreters/Begleiters im Wege einer einstweiligen Verfügung.
1. Das Teilnahmerecht des Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung, dem zentralen Willensbildungsorgan in der GmbH, gehört zum Kernbereich seiner Mitgliedschaftsrechte.
2. Sieht der Gesellschaftsvertrag – wie hier – keine höchstpersönliche Ausübung von Gesellschafterrechten vor, darf sich jeder Anteilsinhaber in der Gesellschafterversammlung – insbesondere bei der Stimmabgabe – vertreten lassen, d.h. einen mit Vollmacht ausgestatteten Vertreter entsenden. Die Vertretungsmöglichkeit impliziert zugleich ein vom Gesellschafter abgeleitetes Teilnahmerecht des Bevollmächtigten an der Gesellschafterversammlung.
3. Übt ein Gesellschafter sein Teilnahmerecht und sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung selbst aus, sieht das Gesetz grundsätzlich keine Hinzuziehung von dritten Personen als Berater, Unterstützer oder Zeugen vor, sodass eine Teilnahmebefugnis von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten grundsätzlich nur im Satzungsweg oder durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung begründet werden kann (was hier beides nicht der Fall ist).
4. Eine Teilnahmebefugnis von Begleitern kann sich aber ausnahmsweise aus Treuepflichten der übrigen Gesellschafter ergeben, insbesondere wenn schwerwiegende Entscheidungen (wie der Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters) zu fällen sind und dem Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt, besteht Veranlassung zu einer Beraterzulassung. Maßgebend in die vorzunehmende Abwägung einzustellen sind demzufolge die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters, die Struktur der Gesellschaft und der Gesellschafter sowie die Bedeutung des Beschlussgegenstand.
Eintrag lesenOLG München, Endurteil vom 09.06.2016 – 23 U 1389/16
ZPO §§ 299 Abs. 2, 936, GmbHG § 38 Abs. 2 1. Wird eine erlassene einstweilige Verfügung nicht rechtzeitig nach §§ ZPO § 929 Abs. ZPO § 929 Absatz 2, ZPO § 936 ZPO vollzogen, ist […]
Eintrag lesenLG Heidelberg, Beschluss vom 06. April 2016 – 12 O 14/16 KfH
§ 142 AktG, § 147 Abs 2 S 1 AktG, § 242 BGB 1. Der besondere Vertreter nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG ist nur in seinem Aufgabenkreis Organ der Gesellschaft, so dass […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 09.09.2015 – 2 U 219/15
Einstweilige Verfügung im Wege der Gesellschafterklage I Regelungsverfügung auf Untersagung des Handelns eines Geschäftsführers bis zur gerichtlichen Feststellung der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses
1. Ein Mitgesellschafter einer GmbH kann mit Erfolg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, mit dem es dem Geschäftsführer/Mitgesellschafter untersagt werden soll, bis zu bestimmten, hilfsweise gestaffelten Zeitpunkten als Geschäftsführer der GmbH aufzutreten und zu handeln, bis die Wirksamkeit eines Abberufungsbeschlusses festgestellt ist.
2. Die Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens (in der Berufungsinstanz) steht den Eilanträgen nicht entgegen. Die Rechtshängigkeit wirkt nicht im Verhältnis zwischen dem Eilverfahren und dem Hauptsacheverfahren, da unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen. Während der Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes der Anspruch auf Sicherung eines Individualanspruches ist, liegt dem Hauptsacheverfahren der zu sichernde Anspruch selbst als Streitgegenstand zu Grunde. Deswegen sind im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsschutzziele und Wirkungen beide Verfahren nebeneinander zulässig.
3. Die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses in gesellschaftsrechtlichen Abberufungskonflikten ist anerkannt (Anschluss OLG Stuttgart, 26. Oktober 2005, 14 U 50/05, GmbHR 2006, 1258). Die einstweilige Regelung kann auch die Untersagung der Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen umfassen (Anschluss KG Berlin, 11. August 2012, 23 U 114/11, GmbHR 2011, 1272 und BGH, 20. Dezember 1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177).
4. Der Antragsteller verfolgt als Gesellschafter der GmbH einen aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 Abs. 1 BGB analog herrührenden Anspruch der Gesellschaft im Wege der actio pro socio. Es handelt sich um einen quasinegatorischen Anspruch der Gesellschaft selbst auf Unterlassung von Eingriffen in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
5. In einer zweigliedrigen Gesellschaft, in der nur der abberufene Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt ist oder wenn eine etwaige Vertretungsmacht eines weiteren Geschäftsführer ebenfalls streitig ist, ist jedenfalls für das einstweilige Verfügungsverfahren die Handlungsunfähigkeit oder Handlungsunwilligkeit der Gesellschaft für eine Übergangszeit als gegeben anzusehen und der antragstellende Gesellschafter nicht auf die Herbeiführung einer Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 GmbHG zu verweisen.
Eintrag lesenKG Berlin, Urteil vom 23.07.2015 – 23 U 18/15
§ 52 GmbHG, § 53 Abs 2 GmbHG, § 54 Abs 3 GmbHG Die nachträglich beschlossene Errichtung eines GmbH-rechtlichen Aufsichtsrats muss auch bei Vorliegen einer Öffnungsklausel notariell beurkundet und in das Handelsregister des Sitzes der […]
Eintrag lesenOberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. November 2013 – 1 U 105/13
§ 416 ZPO, § 294 ZPO, § 440 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 34 GmbHG, § 38 GmbHG 1. Die Glaubhaftmachungslast im einstweiligen Verfügungsverfahren folgt der Beweislastverteilung im Hauptsacheverfahren. Wird dazu […]
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