GmbHG §§ 35, 47; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 823; ZPO §§ 935, 940 1. Einstweiliger Rechtsschutz gemäß §§ 935, 940 ZPO kann im Gesellschaftsrecht zur Verhinderung der Umsetzung anfechtbarer oder nichtiger […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für einstweilige Verfügung
LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2013 – 412 HKO 73/12
GmbHG §§ 38, 47 1. Im Beschlussanfechtungs- und -feststellungsprozess ist der Gesellschafter aktivlegitimiert und die betroffene Gesellschaft passivlegitimiert (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage 2010, Anh. § 47, RN 163). 2. Auch die positive Beschlussfeststellungsklage […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 17.01.2013 – 23 U 4421/12
Einstweilige Verfügung I Aktivlegitimation eines GmbH-Mitgesellschafters zur Beantragung eines Betretensverbots für die Geschäftsräume sowie eines Tätigkeitsverbot für den abberufenen Mitgesellschafter-Geschäftsführer
1. Begehrt ein Mitgesellschafter es, dem anderen Gesellschaftspartner im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Geschäftsräume der gemeinsamen Firma zu betreten, so fehlt es ihm an der Aktivlegitimation. Inhaber des Hausrechts ist nicht (auch) der Mitgesellschafter, sondern die Gesellschaft, vertreten durch den Notgeschäftsführer.
2. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist.
3. Parteien eines solchen Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich der Abberufene und die Gesellschaft, vertreten durch die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter (Anschluss KG Berlin, 11. August 2011, 23 U 114/11, MDR 2011, 1431).
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 05.12.2012 – 2 U 557/12
GmbHG §§ 2, 15, 54; BGB §§ 133, 157 1. Der Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruches kann aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 16 Abs. 3 Satz 4 GmbH-Gesetz i.V.m. §§ 935, 940 ZPO) geltend gemacht […]
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2012 – 7 U 125/12
GmbHG § 16; ZPO § 926 1. Wird gemäß § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Klage gesetzt, ist diese Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu erheben (§ 231 Abs. 2 ZPO). […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 26.09.2012 – 7 U 3821/11
ZPO § 940 1. Eine im Wege der einstweiligen Leistungsverfügung begehrte Herausgabe von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und Mittreugeber setzt nach § 940 ZPO voraus, dass die einstweilige Regelung notwendig ist, um drohende Nachteile etc. […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 20.12.2011 – 1 U 587/11
GmbHG §§ 35 ff., 47; AktG §§ 246, 249; BGB §§ 823, 1004; ZPO §§ 935, 940 1. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO kann nicht unter Vorwegnahme der Hauptsache die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von […]
Eintrag lesenOberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.08.2011 – 2 U 84/11
§ 314 Abs 3 Alt 1 BGB, § 935 ZPO, § 938 Abs 1 ZPO, § 940 ZPO Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der einem Unternehmen zur vorläufigen Sicherung des Alleinvertriebsrechts des Inhabers der EG-Baumusterprüfbescheinigung […]
Eintrag lesenKG, Urteil vom 11.08.2011 – 23 U 114/11
Einstweilige Verfügung I Sofortige Abberufung des GmbH-Geschäftsführers bei schwerwiegender Pflichtverletzung
1. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist (Anschluss an BGH, 20. Dezember 1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177, 183 und OLG Karlsruhe, 4. Dezember 1992, 15 U 208/92, NJW-RR 1993, 1505).
2. Parteien des Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich der Abberufene und die Gesellschaft, vertreten durch die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter. Ob – insbesondere bei Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft – auch der abberufende Gesellschafter einen Verfügungsantrag stellen kann, bleibt offen.
3. Eine nicht fristgemäße Vorlage von Jahresabschlüssen (§ 42 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG) und die ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung (§ 51a Abs. 2 Satz 2 GmbH) ausgesprochene Weigerung, einem Gesellschafter Einsicht in die Bücher zu gestatten, sind wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers.
Eintrag lesenThüringer OLG, Hinweisbeschluss vom 15.07.2011 – 1 U 377/11
1. Unter den Voraussetzungen der § 935, § 940 ZPO kann durch einstweilige Verfügung die Ausführung bestimmter Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH untersagt werden, sofern bei einer summarischen Prüfung der Beschluss als nichtig oder anfechtbar erscheint und auch […]
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