Dies bedeutet, dass auch im streitgegenständlichen Fall allein auf das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, das heißt das Bestehen eines subjektiven Rechts, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll (zur Definition vgl. Vollkommer in Zöller, 35. Auflage, Köln 2024, Rdnr. 6 zu § 935 ZPO), und eines Verfügungsgrundes ankommt. Letzterer ist anzunehmen, wenn die objektive begründete Besorgnis vorliegt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Vollkommer, aaO, Rdnr. 10 zu § 935 ZPO). Demnach setzt ein Verfügungsgrund vorliegend voraus, dass bereits durch das Zuwarten des Antragstellers mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bis zu der von ihm befürchteten Beschlussfassung in der auf den 29.01.2025 anberaumten Gesellschafterversammlung eine Rechtsvereitelung bzw. Beeinträchtigung eintreten würde.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Einstweiliger Rechtsschutz bei Zwangsausschluss eines Gesellschafters
OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2023 – 8 U 21/23
Zur Ausschließung eines Kommanditisten aus Kommanditgesellschaft I einstweilige Verfügung
1. Der durch Mehrheitsbeschluss aus einer Kommanditgesellschaft ausgeschlossene Kommanditist kann unter Umständen im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Gesellschafter behandelt zu werden.
2. Die Wahl des Ortes für die Durchführung der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft darf nicht willkürlich oder schikanös für einen Gesellschafter sein. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn als Ort zwar ein Konferenzraum in Geschäftsräumen ausgewählt wird, die einer Seite der zerstrittenen Gesellschafter zuzuordnen sind, dies aber in der Vergangenheit wiederholt praktiziert wurde und hierfür sachlich Gründe sprechen.
3. Zum wichtigen Grund, der die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft rechtfertigen kann.
Eintrag lesenOLG Naumburg, Urteil vom 07.04.2022 – 4 U 203/21
GmbH I Vorläufiger Rechtsschutz I Abberufung Geschäftsführer I Versammlungsleiter
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 06.04.2022 – 7 U 9421/21
Kollusives Zusammenwirken bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen I Nichtigkeit sowohl des Verkaufs als auch der Abtretung I Erreichen eines Abstimmungsverbots mit Mitteln der einstweiligen Verfügung
1. Besteht bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen ein kollusives Zusammenwirken der Geschäftsführer von Erwerberin und Veräußerin , so ist sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft in Form der Abtretung der Geschäftsanteile sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig. Für einen Antrag auf Rückübertragung der Geschäftsanteile fehlt es in diesem Fall am Rechtsschutzbedürfnis. Zulässig und begründet ist jedoch ein Antrag auf Zustimmung zur Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste.
2. Das Erreichen eines Abstimmungsverbots mit den Mitteln einer einstweiligen Verfügung ist ausnahmsweise statthaft, wenn infolge einer kollusiven Veräußerung von Geschäftsanteilen der Erwerber sich als Alleingesellschafter der GmbH geriert und der wahre Gesellschafter als nunmehr Außenstehender nicht die Möglichkeit hat, von etwaigen Beschlussfassungen Kenntnis zu erlangen, so dass nicht gewährleistet ist, dass der wahre Gesellschafter mit den Mitteln nachgehenden Rechtsschutzes die von dem Erwerber als Nichtberechtigter gefassten Beschlüsse wieder beseitigen kann.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 18.05.2021 – 7 W 718/21
1. Kann ein Start-up-Unternehmen für sich in Anspruch nehmen, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung die Beschlussfassung über richtungsweisende Maßnahmen drohen, so kann dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen (Einstweiliger Rechtsschutz).
2. Bei einem Start-up sind nämlich solche Entscheidungen in Anpassung an die Entwicklung regelmäßig häufiger als in einem etablierten Unternehmen zu treffen.
Eintrag lesenLG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2020 – 412 HKO 78/20
1. Die Abstimmungsfrist im erleichterten Umlaufverfahren nach § 2 COVMG hat sich an der gesetzlichen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ) oder satzungsmäßigen Frist zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu orientieren. Bei Umlaufbeschlüssen nach § 2 COVMG (Gesetz zur […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17
a) Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist.
b) Die Einrichtung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist keine Satzungsänderung und ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt.
Eintrag lesenOLG Dresden, Beschluss vom 04.03.2019 – 8 W 150/19
Begehrt der von einem Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister einstweilen untersagt werden soll, bemisst sich der Streitwert nach einem Bruchteil des Verkehrswerts des betroffenen Geschäftsanteils.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2012 – 14 U 11/12
§ 133 Abs 1 HGB, § 133 Abs 2 HGB, § 140 Abs 1 S 1 HGB, § 256 Abs 1 ZPO 1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung für den Fall des Übergangs von einer […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 14.03.2000 – 27 U 102/99
§ 21 GmbHG, § 940 ZPO 1. Der gleichberechtigte Mitgesellschafter einer von zwei Gesellschaftern getragenen GmbH kann im Falle der Einziehung seines Gesellschaftsanteils durch den anderen Mitgesellschafter wegen vermeintlicher Pflichtverletzung (hier: Weigerung, die vorgeschlagene Umstrukturierung […]
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