Begehrt der von einem Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister einstweilen untersagt werden soll, bemisst sich der Streitwert nach einem Bruchteil des Verkehrswerts des betroffenen Geschäftsanteils.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohenden Vollzug der Gesellschafterbeschlüsse
OLG München, Urteil vom 13.09.2006 – 7 U 2912/06
Aktiengesellschaft I Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes gegen die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung I Registersperre
1. Ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung kann Mitaktionären im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht untersagt werden, wenn sich der Antragsteller mit wirksamen Mitteln gegen einen Vollzug des befürchteten Beschlusses zur Wehr setzen kann.
2. Bedarf es zum Vollzug der Eintragung in das Handelsregister, so kann mittels einstweiliger Verfügung dem Vorstand einer Aktiengesellschaft die Anmeldung des Beschlusses untersagt oder die Rücknahme eines bereits gestellten Eintragungsantrags geboten werden mit der Folge, dass eine Eintragung gem. § 16 Abs. 2 HGB vorläufig unterbunden wird.
Eintrag lesenBVerfG, Beschluss vom 13.10.2004 – 1 BvR 2303/00
Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 16 Abs 2 HGB, §§ 935ff ZPO, § 935 ZPO Die Beschwerdeführer […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 14.03.2000 – 27 U 102/99
§ 21 GmbHG, § 940 ZPO 1. Der gleichberechtigte Mitgesellschafter einer von zwei Gesellschaftern getragenen GmbH kann im Falle der Einziehung seines Gesellschaftsanteils durch den anderen Mitgesellschafter wegen vermeintlicher Pflichtverletzung (hier: Weigerung, die vorgeschlagene Umstrukturierung […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Beschluss vom 06.07.1992 – 8 W 18/92
§ 45 GmbHG, § 47 GmbHG, § 940 ZPO 1. Die Untersagung eines bestimmten Stimmverhaltens eines GmbH-Gesellschafters durch einstweilige Verfügung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn zugunsten des Antragstellers eine eindeutige Rechtslage oder ein überragendes Schutzbedürfnis […]
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 25.10.1990 – 6 U 238/90
Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung einer Stimmabgabe in einer GmbH-Gesellschafterversammlung
1. Zwar können einstweilige Verfügung auch in Bezug auf die Willensbildung bei Gesellschaften ergehen. So ist es unter bestimmten Umständen möglich, die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung im Wege der Untersagungsverfügung zu unterbinden (vergleiche OLG Frankfurt, 1981-12-15, 5 W 9/81, BB 1982, 274).
2. Anders verhält es sich, wenn nicht in Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, sondern die Beschlußfassung der Gesellschafter den Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens bildet. Hier ist zu beachten, daß jede Einwirkung auf die Beschlußfassung eine endgültige Regelung herbeiführt, da ein einmal gefaßter Beschluß durch das etwaige Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung nicht wieder wegfällt. Ebensowenig gelangt ein durch eine einstweilige Verfügung verhinderter Beschluß nachträglich zur Entstehung, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.
3. Der Senat ist der Auffassung, daß die Lösung der Frage, ob der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig ist, jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen ist, dh von einer Bewertung der beiderseits auf dem Spiel stehenden Interessen der Beteiligten. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist auf seltene und dringende Fälle mit eindeutiger Rechtslage und einem besonderen Schutzbedürfnis des betroffenen Gesellschafters zu beschränken. Diese Voraussetzungen fehlen regelmäßig, wenn sich der Gesellschafter mit einer nachträglichen Beschlußanfechtung helfen kann (vergleiche OLG Stuttgart, 1987-02-20, 2 U 202/86, NJW 1987, 2449 und OLG Koblenz, 1986-02-27, 6 U 261/86, NJW 1986, 1692).
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.1987 – 2 U 202/86
GmbHG § 47; ZPO § 938 Bei einem drohenden Gesellschafterbeschluss fehlt es regelmäßig an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, da selbst bei Bevorstehen eines die materielle Rechtsposition eines Gesellschafters missachtenden Beschlusses sich […]
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