Keine Verhinderung der Beschlußfassung einer Gesellschafterversammlung durch einstweilige Verfügung
Die Beschlußfassung in einer Gesellschafterversammlung kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verhindert werden, da die Verhinderung des Beschlusses einen endgültigen Zustand deshalb herstellen würde, weil er im Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht nachträglich zur Entstehung gelangen könnte.
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