GmbHG § 11 a) Heute ist allgemein anerkannt, daß mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages eine Vorgesellschaft entsteht, die bereits weitgehend einer Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG dem GmbH-Recht untersteht, als Träger von Rechten und […]
Eintrag lesen