1. Die Entlastung der Geschäftsführer in einer GmbH i.S.d. § 46 Nr. 5 Alt. 3 GmbHG umfasst zugleich die Billigung der Geschäftsführung für den in der Vergangenheit liegenden Entlastungszeitraum und einen Vertrauensbeweis für die Zukunft. Sie ist Bestandteil der allgemeinen Aufsicht der Gesellschafter über die Geschäftsführer und hängt deshalb mit der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG eng zusammen.
2. Da die Gesellschafter in der Regel außerstande sein werden, eigene Prüfungsmaßnahmen durchzuführen und ihnen solche Maßnahmen auch nicht indirekt zugemutet werden sollen, umfasst die Verzichtswirkung der Entlastung in tatsächlicher Hinsicht nur solche Ansprüche gegen die Geschäftsführer, die auf Tatsachen beruhen, die der Gesellschafterversammlung bei ihrer Entscheidung entweder positiv bekannt oder für diese bei sorgfältiger Prüfung zumindest erkennbar waren.
3. Kommt es bei einem Entlastungsbeschluss auf die Kenntnisse aller Mitglieder des für die Entlastung zuständigen Gremiums, hier der GmbH-Gesellschafterversammlung, an und besteht dieses nur aus einem Alleingesellschafter, dann ist auf die Kenntnis des organschaftlichen Vertreters des Alleingesellschafters abzustellen. Sein Wissen ist analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
4. Ist für die Präklusionswirkung des Entlastungsbeschlusses auf die mögliche Kenntnis bei umfassender Prüfung abzustellen, können Informationen aus dem Prüfbericht eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss Berücksichtigung finden, wenn wegen der gesetzlichen und satzungsgemäßen Pflichten im Rahmen eines Aufsichtsratsmandats oder aufgrund von Sonderwissen eine eigene Verpflichtung zur vertieften Überprüfung bestand.
5. Ein Schadenseintritt nach Abschluss eines Dienstleistungsvertrages (hier: Beratervertrags) wegen nicht erbrachter Leistungen und gleichwohl erfolgter Honorarzahlungen bestimmt sich anhand der vereinbarten Leistungspflicht. Wurde weder ein konkreter Aufwand vereinbart und fehlt es an einer Vereinbarung hinsichtlich eines konkreten Erfolgs, ist eine konkrete Nachberechnung der Leistung des Vertragspartners nicht möglich.
Gerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Entlastung des Geschäftsführers
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2019 – 5 U 21/18
§ 43 Abs 2 GmbHG, § 43 Abs 3 GmbHG, § 43 Abs 8 GmbHG 1. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung der Geschäftsführung ist regelmäßig dann nichtig, wenn keine andere Entscheidung als die […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 09.01.2019 – 7 U 1509/18
§ 48 Abs 2 GmbHG, § 51 Abs 2 GmbHG, § 51 Abs 4 GmbHG, § 139 BGB 1. Die angekündigte Tagesordnung einer Gesellschafterversammlung muss die Beschlussgegenstände hinreichend konkretisieren, wobei weder eine genaue Formulierung der Beschlussanträge noch eine Begründung […]
Eintrag lesenLG Frankfurt, Urteil vom 26.01.2018 – 3-03 O 8/17
§ 119 HGB, § 43 Abs 2 GmbHG, § 46 Nr 6 GmbHG Allein die Tatsache einer von einem Gesellschafter angestrengten actio pro socio gegen den Geschäftsführer der Komplementärin schließt die Entlastung der Komplementärin, wodurch […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 22.10.2015 – 23 U 4861/14
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert oder unterbindet.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 22.07.2015 – 7 U 2980/12
GmbHG § 46, 47; HGB § 166 1. Die nicht oder nicht zureichend gewährte Information der Gesellschafter kann einen Anfechtungsgrund darstellen (s. hierzu – zur GmbH – Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 126). […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 193/02
GmbH I Unterlassene Beaufsichtigung des einzigen Mitgesellschafters keine haftungsbegründende Pflichtverletzung bezüglich Scheckunterschlagung Tragweite eines Entlastungs- und Generalbereinigungsbeschlusses
1. Die von dem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH im Einverständnis mit seinem einzigen Mitgesellschafter unterlassene Beaufsichtigung dieses Gesellschafters, der von Kunden der GmbH empfangene Schecks veruntreut, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG dar.
2. Zur Tragweite eines Entlastungs- oder Generalbereinigungsbeschlusses im Hinblick auf ein Aufsichtsversäumnis des Geschäftsführers gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 133/01
AktG §§ 120, 306, 314; UmwG §§ 306 ff.; GG Art. 14; BörsG § 34 a) Ein Entlastungsbeschluss ist auch dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten vom Vorstand oder Aufsichtsrat ist, das eindeutig […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2001 – 6 U 64/00
GmbHG § 46, 47; BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 242 1. Hat die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils den Zweck, das Abstimmungsverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG zu umgehen, so ist der Erwerber […]
Eintrag lesenOLG Hamburg, Urteil vom 26.11.1999 – 11 U 182/98
Die Entlastung des Geschäftsführers hat zur Folge, daß Ersatzansprüche der GmbH ausgeschlossen sind, soweit sie der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar sind oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis haben.
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