Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
1. (Zu LS 1) Für die Einordnung eines Veräußerungsvorgangs als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist die Perspektive der zuwendenden Gesellschafter maßgebend.(Rn.16)
2. Die Anteilsabtretung der Miterben an die Kapitalgesellschaft im Streitfall stellt auch dann eine Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG dar, falls dabei gleichzeitig der Besteuerungstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG –„verdeckte Einlage“ als der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile gleichstehende Tatbestandsverwirklichung– erfüllt sein sollte (hier: ob § 17 EStG verwirklicht wurde, konnte insofern offenbleiben(Rn.19) (Rn.31) ).(Rn.20)
3. (Zu LS 1 und LS 2) Die Werterhöhung des (Kapital-)Gesellschaftsanteils muss bei § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG durch die Leistung kausal verursacht sein. Auf eine „Entreicherung“ des Leistenden kommt es nicht an.(Rn.23)
4. Bei einer teilentgeltlichen Übertragung (hier: von GmbH-Gesellschaftsanteilen an die GmbH) bestimmt sich der gemeine Wert (vgl. § 9 Abs. 2 BewG) der bewirkten Leistung nach der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Anteils und dem von der GmbH gezahlten Entgelt.(Rn.24) Sind die Parteien in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Leistungen insgesamt ausgeglichen sind, liegt eine Steuerbarkeit nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG grundsätzlich auch dann nicht vor, wenn sich dies anhand später gewonnener besserer Erkenntnis als unzutreffend erweist. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung kein offensichtliches Missverhältnis vorliegt.(Rn.25) (Rn.26)
5. (Zu LS 3) Bei einem Erwerb von eigenen Anteilen (hier: durch eine GmbH; Gesellschafter hatten Anteile teilunentgeltlich veräußert) kann sich eine Werterhöhung der Anteile der verbliebenen Gesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG –in Höhe des unentgeltlichen Teils– ergeben.(Rn.29) Allerdings kann sich dabei auch der Substanzwert der Gesellschaft über die Minderung des Geldbestands für den Erwerb der Anteile hinaus verringern.(Rn.30) Die Werterhöhung der Anteile muss somit nicht „denklogisch“ mit dem Wert des teilweise unentgeltlich auf die GmbH übertragenen Geschäftsanteils korrespondieren.(Rn.27) (Rn.31)
6. Eine Werterhöhung von (Kapitalgesellschafts-)Anteilen nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, ist nicht nach den §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt.(Rn.33) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 13b Abs. 1 ErbStG liegen nicht vor.(Rn.35)
7. Parallelentscheidung: BFH-Urteil vom 10.04.2024 II R 23/21
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