§ 1 Abs 1 Nr 2 ErbStG 1991, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1991, § 3 Nr 2 GrEStG 1983, § 58 Nr 2 AO Überträgt ein Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses ein Grundstück […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Erbschaft- und Schenkungsteuer
BFH, Urteil vom 14. September 1994 – II R 95/92
Steuerschuldnerschaft bei der Erbschaftsteuer – Gegenstand der Erbschaftsteuer
Fällt einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zu, sind unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand Erbin oder Beschenkte ist, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen. Erwerber und damit Steuerschuldner i.S. von § 20 ErbStG 1974 sind in einem solchen Fall nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder (Aufgabe von BFHE 155, 395, BStBl II 1989, 237).
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