1. Ein Anspruch auf Löschung von in der Gesellschafterliste enthaltenen und gesetzlich nicht zwingend erforderlichen Daten durch Austausch der im Registerordner aufgenommen Gesellschafterliste besteht nicht.
2. Die Beibehaltung sämtlicher Gesellschafterlisten im Registerordner und damit auch die Verarbeitung der bei der Einreichung der Listen übermittelten Daten ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des Handelsregisters zwingend erforderlich.
3. § 9 Abs. 7 HRV stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Austausch von Dokumenten im Registerordner dar, sondern regelt lediglich die Durchführung.
Gerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Ergänzende Angaben in Gesellschafterliste
GmbH Recht l Gesellschafterliste
Die Aufwertung der Gesellschafterliste einer GmbH zum wichtigsten Dokument der GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag durch den Gesetzgeber im Jahr 2008 führt zu neuem Konfliktpotential. Die Legitimations- und Rechtsscheinwirkung der Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschafterListe […]
Eintrag lesenHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 W 24/19
GmbHG § 40 Abs 1 S 1 Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung vom 05.03.2019 wird das Registergericht angewiesen, die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 01.02.2019 nicht aus den in der Zwischenverfügung sowie in […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 – II ZB 17/14
Das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen.
Eintrag lesenOLG Köln, Beschluss vom 21.07.2014 – I-2 Wx 191/14, 2 Wx 191/14
GmbHG § 40 1. Das Registergericht darf eine bei ihm eingereichte Gesellschafterliste darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entspricht. 2. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 15.11.2011 – 31 Wx 274/11
GmbHG § 40 Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die einen Testamentsvollstreckervermerk enthält. Eine Gesellschafterliste, die nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG entspricht, hat das Registergericht zurückzuweisen (OLG MünchenBitte wählen […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2011 – 8 W 120/11
§ 40 Abs 2 S 2 GmbHG Bei Einreichung der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbHG muss die Notarbescheinigung nicht wortgenau, aber ihrem Sinngehalt nach dem Gesetzestext des § 40 Abs. 2 Satz 2 […]
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