§ 30 Abs 1 GmbHG, § 31 Abs 2 GmbHG, § 31 Abs 3 S 1 GmbHG, § 249 Abs 1 S 1 Alt 1 HGB, § 19 Abs 2 S 1 InsO a) Die […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Ergebnisverwendung
Saarländisches OLG, Urteil vom 10.04.2002 – 1 U 740/01
BGB §§ 716, 721; §§ 114, 233 1. Der bedürftigen Partei ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. November 1998 – II ZR 68/98
BGB §§ 741, 744, 745, 747 a) Besteht an einer Vielzahl von Grundstücken eine Bruchteilsgemeinschaft unter denselben Teilhabern und werden diese Grundstücke seit Jahrhunderten gemeinschaftlich verwaltet, dann ist die Frage der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung nicht […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. September 1998 – II ZR 172/97
Gewinnauszahlungsanspruch des GmbH-Gesellschafters nach Einziehung seines Geschäftsanteils I Zeitpunkt der Entstehung des Gewinnanspruchs I Gewinn vergangener Geschäftsjahre
1. Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht erst mit dem nach Ablauf des Geschäftsjahres gefaßten Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns.
2. Im Falle der vor diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Einziehung des Geschäftsanteils nimmt der betroffene Gesellschafter an der Gewinnverteilung auch für ein vorher abgeschlossenes Geschäftsjahr nicht teil, vielmehr läßt die Vernichtung des Geschäftsanteils sämtliche nicht verselbständigten, mit demselben verbundenen Mitgliedschaftsrechte untergehen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Januar 1998 – II ZR 82/93
AktG §§ 17, 18, 256; GmbHG § 29; HGB §§ 243, 246, 252 a) Eine Konzerngesellschaft, die allein an einer GmbH beteiligt ist, muss den bei der Tochtergesellschaft erzielten und zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinn noch […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 8. Dezember 1997 – II ZR 203/96
Auslegung einer Absprache über die Gewinnverwendung vergangener Geschäftsjahre bei Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils
Zur Frage der Auslegung eines Vertrages, der im Rahmen der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH eine von den gesetzlichen Vorschriften angeblich abweichende Regelung über die Gewinnverwendung vergangener Geschäftsjahre trifft.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Februar 1997 – II ZR 41/96
1. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH sind nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der für Hauptversammlungsbeschlüsse maßgebenden AktG §§ 241f, 249 nichtig.
2. Nichtigkeits- und Anfechtungsklage verfolgen mit der richterlichen Klärung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen mit Wirkung für und gegen jedermann dasselbe materielle Ziel (Abweichung BGH, 1960-05-23, II ZR 89/58, BGHZ 32, 318, 322).
3. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. März 1996 – II ZR 263/94
Bilanz der Personenhandelsgesellschaft I Abgrenzung der Zuständigkeiten von geschäftsführendem und übrigen Gesellschaftern; Abwägung von Gesellschafts- und Gesellschafterinteressen
1. Die Aufstellung der Jahresbilanz fällt in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der geschäftsführenden Gesellschafter. Ihre Feststellung ist ein Grundlagengeschäft, das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag des Einverständnisses aller Gesellschafter – bei der KG auch der Kommanditisten – bedarf. Ist dieses Recht der Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag einem aus ihnen gebildeten Beirat übertragen, bedarf die Bilanzfeststellung der Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafter und des Beirates, der seinen Willen mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung nach dem Mehrheitsprinzip bildet.
2. Bilanzierungsmaßnahmen, die der Darstellung der Lage des Vermögens des Unternehmens im Sinne des HGB § 238 Abs 1 S 2 dienen, können von den geschäftsführenden Gesellschaftern durchgeführt werden. Sie haben dabei die Grenzen, die sich aus den gesetzlichen Regeln einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergeben, zu beachten. Den übrigen Gesellschaftern steht das Recht auf Prüfung zu, ob diese Grenzen eingehalten worden sind.
3. Bilanzierungsentscheidungen, die der Sache nach Ergebnisverwendungen sind, wie die Bilanz offener Rücklagen, die Bildung zusätzlicher Abschreibungen nach HGB § 253 Abs 4, die Bildung von Aufwandsrückstellungen nach HGB §§ 249 Abs 1 S 3, Abs 2 sowie die Bildung steuerlicher Sonderabschreibungen, können grundsätzlich nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich getroffen werden, soweit der Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung enthält. Die Entscheidung über die Ergebnisverwendung steht nicht im Belieben eines jeden Gesellschafters. Vielmehr sind die Ausschüttungsinteressen der einzelnen Gesellschafter gegenüber dem Bedürfnis der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. Januar 1995 – II ZR 45/94
GmbHG § 33; BGB § 101 a) Die Mitgliedschaftsrechte für einen eigenen Anteil der GmbH ruhen. Bei der Entscheidung über die Gewinnfeststellung und -verwendung hat die Gesellschaft deswegen kein Stimmrecht und kann auszuschüttende Gewinne nicht […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 30.06.1993 – 7 U 6765/92
§ 119 HGB, § 161 HGB, § 169 HGB 1. Der Gesellschaftsvertrag einer KG kann bestimmen, daß der Kommanditist neben den erforderlichen Steuern einen dynamisierten Sockelbetrag als Gewinn erhält; die Auszahlung eines darüber hinausgehenden Gewinnanteils […]
Eintrag lesen