§ 37 Abs 1 BGB, § 37 Abs 2 BGB Eine gerichtliche ErmächtigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:Ermächtigunggerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Mitgliederversammlung eines Vereins setzt nicht nur eine Aufforderung des Vorstands zum Handeln voraus, sondern […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Ermächtigung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 – 11 Wx 49/14
Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens nach Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
1. Das Einberufungsverlangen einer Minderheit wird u.a. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn es gestellt wird, obwohl die ordentliche Hauptversammlung bevorsteht und die beantragte Beschlussfassung nicht dringlich ist. Ein Zuwarten auf die nächste ordentliche Hauptversammlung scheidet jedoch aus, wenn Gegenstand der Beratung und ggf. Beschlussfassung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Organe der Gesellschaft und Dritte sein soll, da es insofern auf der Hand liegt, dass die Vorbereitung der Geltendmachung von Ansprüchen nicht ohne weiteres bis zur nächsten und nur einmal im Geschäftsjahr stattfindenden Hauptversammlung zurückgestellt werden kann.
2. Sofern der Gegenstand in der letzten ordentlichen Hauptversammlung beraten wurde, es aber nicht zu einer Beschlussfassung gekommen ist, ist das Einberufungsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich. Denn aus der Beratung des Gegenstandes bei einer früheren Hauptversammlung könnte nur dann ein Rechtsmissbrauch abgeleitet werden, wenn ein Aktionär bei unveränderter Sachlage versuchen würde, eine erneute Abstimmung über einen Vorschlag zu erzwingen, der bereits bei einer früheren Hauptversammlung abgelehnt worden ist, aber nicht bei einer fehlenden Beschlussfassung.
3. Das Einberufungsverlangen ist nicht wegen Anstrebens eines rechtswidrigen Beschlusses rechtsmissbräuchlich, wenn der Beratungsgegenstand, nämlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Beteiligungen, hinreichend bestimmt bezeichnet ist und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen könnten.
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