An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden existenzvernichtenden Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang aus eigenem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden tilgt.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für existenzvernichtende Eingriffe
BGH, Urteil vom 28. April 2008 – II ZR 264/06
GAMMA BGB §§ 826, 830; GmbHG § 13 a) Die als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in § 826 BGB einzuordnende Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters setzt einen kompensationslosen „Eingriff“ in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen […]
Eintrag lesenBGH Urteil vom 7. Januar 2008 – II ZR 314/05 – Existenzvernichtender Eingriff
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Existenzvernichtender Eingriff bei planmäßigem Entzug von Gesellschaftsvermögen durch den GmbH-Alleingesellschafter
Zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung – auch in der besonderen Form des existenzvernichtenden Eingriffs – bei einem planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen der GmbH (hier: „Vereinnahmung“ von Forderungen) durch deren Alleingesellschafter
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – IX ZR 116/06
§ 286 Abs 2 Nr 4 BGB, § 826 BGB a) Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Verzugszinsen ab der Entziehung zu entrichten. b) […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Juli 2007 – II ZR 3/04
1. An dem Erfordernis einer als „Existenzvernichtungshaftung“ bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten.
2. Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbHG versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie – in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft – allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein.
3. Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG nicht subsidiär; vielmehr besteht zwischen ihnen – soweit sie sich überschneiden – Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 18.04.2007 – 6 U 734/06
BGB § 826 1. Hat der Gesellschafter Forderungen der GmbH auf ein eigenes Konto eingezogen, diese Vermögensmasse aber zur Tilgung von Verbindlichkeiten der GmbH eingesetzt, liegt kein existenzvernichtender Eingriff in das Gesellschaftsvermögen vor. Die beiden Vorgänge […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. November 2005 – II ZR 178/03
§ 13 Abs 2 GmbHG, § 128 HGB, § 129 HGB, § 93 InsO, § 178 Abs 1 InsO, § 178 Abs 3 InsO, § 286 ZPO a) Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Juli 2005 – II ZR 390/03
BGB §§ 823, 826, 830; GmbHG §§ 13, 64, 84; InsO § 93 a) Eine über den Ersatz des sog. „Quotenschadens“ hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 – II ZR 256/02
§ 13 Abs 2 GmbHG a) Der zur persönlichen haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des „existenzvernichtenden Eingriffs“ bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 – II ZR 206/02
§ 13 Abs 2 GmbHG, § 30 GmbHG, §§ 30ff GmbHG a) Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im […]
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