§ 13 Abs 2 GmbHG, § 128 HGB, § 129 HGB, § 93 InsO, § 178 Abs 1 InsO, § 178 Abs 3 InsO, § 286 ZPO a) Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Existenzvernichtungshaftung
BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 – II ZR 390/03
BGB §§ 823, 826, 830; GmbHG §§ 13, 64, 84; InsO § 93 a) Eine über den Ersatz des sog. „Quotenschadens“ hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 – II ZR 256/02
§ 13 Abs 2 GmbHG a) Der zur persönlichen haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des „existenzvernichtenden Eingriffs“ bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 – II ZR 206/02
§ 13 Abs 2 GmbHG, § 30 GmbHG, §§ 30ff GmbHG a) Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 24. Juni 2002 – II ZR 300/00
1. Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fallenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Mißbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann.
2. Bei Vorliegen der unter 1. genannten Voraussetzungen sind die Gesellschaftsgläubiger deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (Ergänzung zu BGH, 17. September 2001, II ZR 178/99, BGHZ 149, 10 – Bremer Vulkan – sowie BGH, Urt. v. 25. Februar 2002 – II ZR 196/00, ZIP 2002, 848).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Februar 2002 – II ZR 196/00
1. Die Ausfallhaftung des GmbHG § 31 Abs 3 erfaßt nicht den gesamten durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern ist auf den Betrag der Stammkapitalziffer beschränkt.
2. Die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs (BGH, Urt vom 17. September 2001, II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876) trifft auch diejenigen Mitgesellschafter, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt haben.
3. Für die Haftung einer Person, die sich wie ein faktischer Geschäftsführer verhält, nach GmbHG § 43 Abs 2 genügt es nicht, daß sie auf die satzungsmäßigen Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Erforderlich ist auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln (in Anschluß an BGH, Urt, vom 21. März 1988, II ZR 194/87, BGHZ 104, 44, 48).
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 28.11.2001 – 4 U 234/01
GmbHG §§ 13, 64; HGB §§ 128, 129; BGB §§ 823, 826 1. Im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung, die auch den faktischen GmbH-Geschäftsführer trifft, sind sog Altgläubiger dabei auf den Betrag der Verschlechterung ihrer Insolvenzquote infolge der Verzögerung beschränkt; […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. September 2001 – II ZR 178/99
1. Der Schutz einer abhängigen GmbH gegen Eingriffe ihres Alleingesellschafters folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktienrechts (AktG §§ 291ff, 311ff), sondern ist auf die Erhaltung ihres Stammkapitals und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes beschränkt, der eine angemessene Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der GmbH erfordert. An einer solchen Rücksichtnahme fehlt es, wenn die GmbH infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann.
2. Veranlaßt der Alleingesellschafter die von ihm abhängige GmbH, ihre liquiden Mittel in einen von ihm beherrschten konzernierten Liquiditätsverbund einzubringen, trifft ihn die Pflicht, bei Dispositionen über ihr Vermögen auf ihr Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeit, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, angemessene Rücksicht zu nehmen und ihre Existenz nicht zu gefährden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich eines Treubruchs im Sinne des StGB § 266 Abs 1 schuldig machen.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2000 – 22 U 9/00
GmbH-Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge bei Lohnzahlungen aus Privatvermögen; Verbotsirrtum bei Sozialversicherungsbeitragsvorenthaltung
1. Der GmbH-Geschäftsführer ist auch dann uneingeschränkt zur Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verpflichtet, wenn er wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH die Nettolöhne aus seinem eigenen Vermögen gezahlt hat. Die Strafbarkeit nach StGB § 266a Abs 1 und dementsprechend die Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers knüpft nicht daran an, ob Löhne gezahlt, teilweise oder gar nicht gezahlt werden. Entscheidend ist, daß Lohnansprüche entstanden sind und für diese die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden (entgegen OLG Hamm, 1999-01-15, 9 U 181/97, NJW-RR 1999, 915).
2. Hat der Geschäftsführer geglaubt, er sei nicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile verpflichtet gewesen, weil er sie aus eigenem Vermögen geleistet hat, so stellt dies lediglich einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar, der ihn nicht entschuldigt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. Juni 1999 – II ZR 47/98
GmbHG §§ 31, 43, 46; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 823; StGB § 266 a) Ein Gesellschafterbeschluss, Ersatzansprüche gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer einer GmbH geltend zu machen (§ 46 Nr. 8 GmbHG), […]
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