Ein Gesellschafter kann gegen seinen Willen aus einem Gesellschafterverbund, so z.B. aus einer GmbH, ausgeschlossen werden. Für den zwangsweisen Verlust seiner Beteiligung erhält der Gesellschafter im Regelfall eine Abfindung. Der Grund für einen Ausschluss eines […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Fachkundige Rechtsberatung
BGH, Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19
a) Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht.
b) Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, endet nicht mit deren Einleitung; verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären.
c) Ein bestehender Deckungsanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsschutzversicherer oder eine bereits vorliegende Deckungszusage können den Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten ausschließen; dies gilt nicht, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos war.
Eintrag lesenOLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016 – 8 U 347/16
Gesellschafterversammlung einer GmbH: Anspruch eines Gesellschafters auf Zulassung eines Vertreters bzw. Begleiters bei beabsichtigter Zwangseinziehung bzw. -abtretung von Geschäftsanteilen
1. Zum Anspruch des Gesellschafters auf Zulassung eines Vertreters/Begleiters zur Gesellschafterversammlung einer GmbH.
2. Zur Erzwingung der Teilnahme des Vertreters/Begleiters im Wege einer einstweiligen Verfügung.
1. Das Teilnahmerecht des Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung, dem zentralen Willensbildungsorgan in der GmbH, gehört zum Kernbereich seiner Mitgliedschaftsrechte.
2. Sieht der Gesellschaftsvertrag – wie hier – keine höchstpersönliche Ausübung von Gesellschafterrechten vor, darf sich jeder Anteilsinhaber in der Gesellschafterversammlung – insbesondere bei der Stimmabgabe – vertreten lassen, d.h. einen mit Vollmacht ausgestatteten Vertreter entsenden. Die Vertretungsmöglichkeit impliziert zugleich ein vom Gesellschafter abgeleitetes Teilnahmerecht des Bevollmächtigten an der Gesellschafterversammlung.
3. Übt ein Gesellschafter sein Teilnahmerecht und sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung selbst aus, sieht das Gesetz grundsätzlich keine Hinzuziehung von dritten Personen als Berater, Unterstützer oder Zeugen vor, sodass eine Teilnahmebefugnis von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten grundsätzlich nur im Satzungsweg oder durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung begründet werden kann (was hier beides nicht der Fall ist).
4. Eine Teilnahmebefugnis von Begleitern kann sich aber ausnahmsweise aus Treuepflichten der übrigen Gesellschafter ergeben, insbesondere wenn schwerwiegende Entscheidungen (wie der Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters) zu fällen sind und dem Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt, besteht Veranlassung zu einer Beraterzulassung. Maßgebend in die vorzunehmende Abwägung einzustellen sind demzufolge die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters, die Struktur der Gesellschaft und der Gesellschafter sowie die Bedeutung des Beschlussgegenstand.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 27. April 2009 – II ZR 167/07
GmbH I Anfechtbarkeit eines Vorratsbeschlusses über die Ausschließung eines Gesellschafters von der Informationserteilung für die Zeit der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen I Stimmrechtsausschluss des an einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers beteiligten Gesellschafters bei der Abstimmung über die Geschäftsführerabberufung
1. Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter über ein konkretes Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist die Anfechtungsklage zulässig.
2. Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abberufen werden, ist ein Gesellschafter, der die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2001- 17 W 42/01
GmbH-Recht I Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Gesellschafterversammlung gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters
Bei einer Gesellschafterversammlung, in der schwerwiegende Entscheidungen über die Rechtsfolgen einer Kündigung der Gesellschaft sowie den Jahresabschluß und die Gewinnverteilung auf der Tagesordnung stehen, darf der Mehrheitsgesellschafter seinem Mitgesellschafter die Hinzuziehung seines Rechtsanwalts auch dann nicht verweigern, wenn es zwischen diesem und dem Mehrheitsgesellschafter zu gravierenden Auseinandersetzungen gekommen war. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch der Mehrheitsgesellschafter beabsichtigt, seinerseits einen Rechtsanwalt als Berater bei der Gesellschafterversammlung hinzuzuziehen.
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